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Strafhaft

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Die Ermittlungsbehörden schlagen zu

Eine vorläufige Festnahme, bzw. auch der Vollzug eines Haftbefehles, meist schlicht Verhaftung genannt, ist für einen Beschuldigten eine der gravierendsten freiheitsentziehenden Maßnahmen. Regelmäßig stehen hierbei schwerwiegende Strafvorwürfe im Raum.

Trotz aller „Panik“ gilt es auch hier Ruhe zu bewahren. Bitte lassen Sie sich nicht vorschnell zu einer Einlassung hinreißen.

Als Beschuldigter ist es Ihr Recht, sich nicht zur Sache zu äußern.

Sollten Sie von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch machen, darf Ihnen dieses Verhalten nicht negativ ausgelegt werden.

Bitte zögern Sie im Falle einer Festnahme nicht, sofort Kontakt mit einem Verteidiger herzustellen.

Selbstverständlich wird Ihr Verteidiger unmittelbar Kontakt zu den Ermittlungsbehörden, bzw. dem zuständigen Staatsanwalt aufnehmen. Insbesondere gilt im Falle einer vorläufigen Festnahme zu klären, ob seitens der Staatsanwaltschaft der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beabsichtigt ist.

Bitte verlassen Sie sich hierbei auch nicht auf Zusicherungen von Ermittlungsbeamten, dass Sie nach einer Einlassung „nach Hause gehen können“.

Auch im Falle eines Haftbefehlsantrages wird der Verteidiger selbstverständlich bei der Haftvorführung vor dem zuständigen Ermittlungsrichter anwesend sein.

Im Rahmen einer vorläufigen Festnahme können Sie die polizeilichen Ermittlungsbehörden lediglich bis zum Ende des nächsten Tages festhalten, sodass eine Haftvorführung spätestens am nächsten Tag (dies kann auch ein Sonn- oder Feiertag sein) bei dem zuständigen Ermittlungsrichter zu erfolgen hat.

Ein Haftbefehl ist nur dann zu erlassen, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und zudem ein Haftgrund (wie beispielsweise Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist.

Auch im Falle des Erlasses eines Haftbefehls ist es möglich, diesen außer Vollzug zu setzen, so dass es zu keiner (weiteren) Freiheitsentziehung kommt.

Oftmals kommen hier geeignete Maßnahmen in Betracht, die den Vollzug der Untersuchungshaft entbehrlich machen.

Sollte es tatsächlich zum Vollzug des Haftbefehls und Einweisung in die Untersuchungshaft kommen, so ist auch in diesem Fall Ihr Verteidiger der vorrangige Ansprechpartner. Dieser wird unmittelbar Verteidigerpost einrichten und vollständige Akteneinsicht beantragen.

Zudem ist Ihr Verteidiger auch der wichtigste Draht zur Außenwelt. Im Falle der Untersuchungshaft bedürfen regelmäßig die Besuche Ihrer Angehörigen eine Erlaubnis, sodass der Verteidiger sich um entsprechende Sprechscheine bemühen wird.

Gerade für die Angehörigen eines Untersuchungshäftlings ist der Vollzug der Untersuchungshaft eine große Belastung.

Es entsteht große Unsicherheit über den Stand, bzw. die Fortführung des Ermittlungsverfahrens.

Auch hierbei ist natürlich der Verteidiger des Beschuldigten der vorrangige Ansprechpartner, sodass sich auch gewisse Formalien zeitnah klären lassen und auch den Angehörigen gewisse Sorgen und Unsicherheiten genommen werden können.

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Strafrecht? Sie brauchen Hilfe von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt? Bei Dr. Herzog Rechtsanwälte in Rosenheim stehen Ihnen auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte mit Rat und Tat zur Seite!

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