Verkehrsrecht Rechtsanwalt Rosenheim Herzog

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Gegenstand des Zivilrechts

Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen juristisch gleichberechtigten Rechtssubjekten: Käufer – Verkäufer, Mieter – Vermieter, Besitzer – Eigentümer, Arbeitnehmer – Arbeitgeber…

Wirtschaftlich gesehen liegt jedoch häufig gerade keine Gleichberechtigung vor.

Für alle diese Rechtsbeziehungen gibt es einige allgemeingültige Regelungen, beginnend z.B. mit der Frage, wann jemand überhaupt „rechtsfähig“ ist. Es gibt Regeln für die Berechnung von Fristen, für die Frage, wann Ansprüche verjähren, wann die Verjährung unterbrochen wird usw.

Eine große Bedeutung im Wirtschaftsverkehr kommt auch dem Recht der Stellvertretung zu: wer das wen unter welchen Voraussetzungen vertreten. Was ist, wenn der Vertretene mit den Geschäften seines Stellvertreters nicht einverstanden ist? Gegen wen entsteht ein Anspruch, wenn jemand als Geschäftsführer einer Firma auftritt, tatsächlich aber nicht Geschäftsführer dieser Firma ist? Muss man tätig werden, wenn man Kenntnis davon erhält, dass jemand behauptet, Stellvertreter zu sein?

Ohne Klärung dieser Fragen kann nicht beurteilt werden, zwischen wem überhaupt Rechtsbeziehungen entstanden sind.

Ein Teil des Zivilrechts – das Schuldrecht – regelt die Rechte und Pflichten zwischen juristischen oder natürlichen Personen auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung.

Im allgemeinen Schuldrecht sind die Grundsätze geregelt, welche grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, egal auf welcher Grundlage dies entstanden sind.

Im besonderen Schuldrecht sind Normen enthalten, die einzelne typische Schuldverhältnisse betreffen, z.B. Schenkungsverträge, Kaufverträge, Mietverträge, Dienstverträge, Bürgschaftsverträge usw.

Mit dem Sachenrecht dagegen werden die Rechtsverhältnisse an Sachen geregelt, insbesondere Besitz, Eigentum, Eigentumsübertragung.

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