Ihre Experten bei EU-Fahrerlaubnis:
Sie haben ein Problem zum EU-Fahrerlaubnisrecht?
Sie haben Fragen rund um das Thema EU-Fahrerlaubnis bzw. EU-Führerschein?
Sie benötigen Hilfe bei der Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis oder Sie wollen wissen, ob Ihre EU-Fahrerlaubnis überhaupt gültig ist?
Die Rechtsanwälte von Dr. Herzog Rechtsanwälte und Dr. Marc Herzog als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht verfügen über große Erfahrung rund um das Thema EU-Fahrerlaubnisrecht. Wir beraten Sie gerne.
Weitere Informationen finden Sie unter den Rubriken Verkehrsrecht, Führerscheinrecht und in unseren VerkehrsrechtNews.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich oder rufen Sie uns einfach an!
Frist zum Führerschein-Umtausch bis 19.01.2033
Achtung: Bis spätestens 19. Januar 2033 müssen alle alle (alten) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden.
Führerschein im Scheckkartenformat
Schon zum 01. 01.1999 wurde in Deutschland ein neuer Führerschein im Scheckkartenformat eingeführt. Damit wurden die früheren nationalen Klassen durch die einheitlichen europäischen Fahrerlaubnisklassen A bis E ersetzt. Die Fahrerlaubnis kann in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein grundsätzlich ohne Umtausch genutzt werden. Damit entfällt die frühere Pflicht zum Umtausch des Führerscheins bei Wohnsitzwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
Beschränkung der Gültigkeit des Führerscheins
Seit 19.01.2013 wird die nächste Generation der Kartenführerscheine ausgegeben. Diese Führerscheine sind in der Gültigkeit als Dokument auf 15 Jahre befristet. Die Verlängerung erfolgt bei Pkw- und Motorradfahrern weiterhin ohne Gesundheitsuntersuchung oder sonstige Prüfungen.
Übersicht über alte bzw. neue Fahrerlaubnisklassen
Änderungen der Fahrerlaubnisklassen
Die Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen sind nachfolgenden Übersichten zu entnehmen.
Nach altem Recht ausgestellte Führerscheine bleiben grundsätzlich bis zum Januar 2033 gültig.
Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 – EU-weit gültig
Klasse (eingeschlossene Klassen) |
Fahrzeugart | weitere Bedingungen | Mindestalter* |
---|---|---|---|
A (AM, A 1, A2) |
Krafträder |
|
20 |
A 2 (AM, A1) |
Krafträder |
|
18 |
A 1 (AM) |
Krafträder |
|
16 |
AM | Krafträder |
|
16 |
B (AM, L) |
Pkw | vierrädrige Kfz bis 3.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer)
|
18 (17) |
C (C 1) |
Lkw | mehr als 3.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
|
21 (18) |
C 1 | Lkw | bis 7.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
|
18 |
D (D 1) |
Busse | zur Beförderung von mehr als 8 Personen (+ Fahrer)+Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
|
24 (23, 21, 20, 18) |
D 1 | Busse | zur Beförderung von 9 bis 16 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Länge bis 8 m, Vorbesitz Klasse B
|
21 (18) |
E | Anhänger | Kfz mit Anhängern über 750 kg (Ausnahmen s. o. Klasse B) Daraus ergeben sich die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E. |
- Vorbesitz der zu Grunde liegenden Klasse B, C, C1, D oder D1
- Klasse C1E: Zugfahrzeug Klasse B + Anhänger über 3.500 kg => Kombination bis 12.000 kg
- Klasse C1E und D1E: Kombination bis 12.000 kg; Einschluss BE
- Klasse CE: Einschluss BE, C1E und T
Fahrerlaubnisklassen – nur in Deutschland gültig
L |
|
16 |
T (AM, L) |
|
16 |
Bei den Gewichtsangaben handelt es sich um das zulässige Gesamtgewicht, bei Klasse AM um das Leergewicht.* Die Klammerwerte beim Mindestalter beziehen sich auf den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbare Berufe (siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung). Bei Klasse B ist zudem begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich (siehe § 48a Fahrerlaubnisverordnung).
- Bei der Anzahl der zu befördernden Personen werden auch Stehplätze mitgezählt.
Fahrerlaubnisklassen 01.01.1999 bis 18.01.2013 – EU-weit gültig
Klasse (eingeschlossene Klassen) |
Fahrzeugart | weitere Bedingungen | Mindestalter* |
---|---|---|---|
A (A 1, M) |
Krafträder | Krafträder sind während der ersten 2 Jahre beschränkt:
|
18 |
A 1 (M) |
Krafträder | Leichtkrafträder: bis 125ccm Hubraum und bis 11 kWLeistung
|
16 |
B (M, S, L) |
Pkw | drei- und vierrädrige Kfzbis 3.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) |
- mit Anhänger bis 750 kg=> Kombination bis 4.250 kg
- mit Anhänger bis LeermassePkw => Kombination bis 3.500kg
- BE: mit Anhänger über 750 kg(keine Beschränkung auf 3.500 kg)
18
(17)
C
(C 1)Lkw
mehr als 3.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz)+ Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
- Befristung jeweils 5 Jahre
(ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
18C 1Lkw
bis 7.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
- Befristung ab 50. Lebensjahr jeweils 5 Jahre
(ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
18D
(D 1)Busse
mehr als 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
- Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
21
(18)D 1Busse
9 bis 16 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B
- Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
21
(18)EAnhänger
- Kfz mit Anhängern über 750kg (Ausnahme s. o. Klasse B)
Daraus ergeben sich die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E. - Vorbesitz der zu Grunde liegenden Klasse B, C, C1, D oder D1
- Klasse C1E und D1E: Kombinationen bis 12.000 kg
(Anhänger bis Leermasse Lkwbzw. Bus); Einschluss BE - Klasse CE: Einschluss BE, C1E und T
Fahrerlaubnisklassen – nur in Deutschland gültig
M | zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor(Moped, Mokick)
|
16 |
S (seit 01.02.05) |
dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 350 kg (ohne Gewicht der Batterien bei Elektrofahrzeugen) |
- bis 45 km/h, bis 50 ccm (Benziner), bis 4 kW (Diesel, Elektro)
16L
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge:
bis 25 km/h, mit Anhänger - land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: bis 40 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h
16T
(M, S, L)
- land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen:
bis 40 km/h, mit Anhänger - land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen:
bis 60 km/h (unter 18 Jahre: bis 40 km/h), mit Anhänger
16
* Die Klammerwerte beim Mindestalter beziehen sich auf den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbare Berufe (siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung). Bei Klasse B ist zudem begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich (siehe § 48a Fahrerlaubnisverordnung).
- Bei den Gewichtsangaben handelt es sich um das zulässige Gesamtgewicht, bei Klasse S um das Leergewicht.
- Die neuen Fahrerlaubnisklassen bei Umstellung ergeben sich aus Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung.
Besitzstände aus den bisherigen Klassen bleiben erhalten. Es gibt ohne Umtausch des Führerscheins auch die zusätzlichen Rechte aus den vergleichbaren neuen Klassen ab 19.01.2013.
Fahrerlaubnisklassen in Deutschland vor dem 01.01.1999
Klasse (eingeschlossene Klassen) |
Fahrzeugart | weitere Bedingungen |
---|---|---|
1 (1a, 1b, 4, 5) |
Krafträder |
|
1a (1b, 4, 5) |
Krafträder |
|
1b (4, 5) |
Leichtkrafträder |
|
2 (3, 4, 5) |
Lkw |
|
3 (4, 5) |
Pkw | alle Kfz, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören:
|
4 (5) |
Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor |
|
5 | Krankenfahrstühle, Zug- oder Arbeitsmaschinen |
|
Weitere Rechte in Deutschland vor dem 01.01.1999
Besonderheiten |
---|
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen (mehr als 8 Fahrgastplätze) dafür sind die neuen Klassen D und D1 eingerichtet |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen – bleibt unverändert |
Prüfung für Mofa (= Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h) – bleibt unverändert |
Die neuen Fahrerlaubnisklassen bei Umstellung ergeben sich aus Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Besitzstände aus den bisherigen Klassen bleiben erhalten.
- Es gibt ohne Umtausch des Führerscheins auch die zusätzlichen Rechte aus den vergleichbaren neuen Klassen ab 19.01.2013.
EU-Führerschein Muster
Hier finden Sie ein Muster des EU-Führerscheines
(Quelle: Homepage des KBA – www.kba.de, Nachweis /
Rechtsinhaberschaft der Bilder: Bundesdruckerei)
Quelle: Bundesdruckerei
Vorderseite:
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und –ort
4a. Bestelldatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument (15 Jahre)!
4c. Name der Ausstellungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde)
5. Nummer des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde
Quelle: Bundesdruckerei
Rückseite:
9. sämtliche Fahrerlaubnisklassen (auch B1, die in Deutschland nicht erteilt wird)
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 von Hand eingetragen sein. Bei den gültigen Klassen ist dann im Feld 10 als Zeichen ein Stern (*) eingetragen. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet
11. Gültigkeitsdauer befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in kodierter Form
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) von Hand
Quellenangabe / Zitat: Homepage des Kraftfahrtbundesamts
www.kba.de
Urherberrechte Bilder: Bundesdruckerei
Ihr Rechtsanwalt für EU-Fahrerlaubnisrecht
Fragen zum EU-Führerschein?
Kontaktieren Sie uns unverbindlich!
Kontaktdaten
Telefon/Telefax
Telefon: 08031 409988-0
Telefax: 08031 409988-88
Postanschrift
Dr. Herzog Rechtsanwälte
An der Burgermühle 4
D-83022 Rosenheim
Parken
Parkhaus P7 - Altstadt Ost
Vom Ausgang "Innenstadt" zu Fuß in nur 250 m Meter bequem zu erreichen. Sie parken 30 min. kostenlos!
Sofortkontakt Rechtsanwalt
Zum Rechtsanwalt Kontaktformular
Barrierefreiheit
Wir sind barrierefrei für Sie erreichbar.