Zeugen müssen jetzt ggf. bei der Polizei erscheinen und aussagen – aber nicht immer!
Seit August 2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten. Geändert wurde dort insbesondere der § 163 StPO. Dort ist die Vernehmung durch Polizeibeamte geregelt. Bislang war niemand verpflichtet einer polizeilichen Ladung zur Zeugenvernehmung Folge zu leisten, geschweige denn eine Aussage zu machen.
Neue Regelung zur Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei in §163 StPO
Früher konnnte man uneingeschränkt jedem Zeugen empfehlen, auf ein bloßes Schreiben der Ermittlungsbeamten nicht bei der Polizei zu erscheinen. Dies wird sich nun ändern. § 163 III StPO lautet nun:
„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. „
Was bedeutet das nun für Sie, wenn Sie von der Polizei aufgefordert worden sind, als Zeuge zu erscheinen, um eine Aussage zu machen?
Wenn Sie eine mündliche oder schriftliche Ladung von der Polizei erhalten haben, wonach Sie als Zeuge erscheinen und aussagen sollen, empfehlen wir dringend, dass Sie unverzüglich, also noch am selben Tag einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Wir können als versierte Strafverteidiger prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt und Sie überhaupt verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen.
Als Zeuge zur Polizei und als Beschuldigter zurück
Leider haben wir es schon zu oft erlebt, dass ein Mandant „blauäugig“ und ohne große Bedenken „als Zeuge“ bei der Polizei eine Aussage macht. Er ging dann ohne Anwalt zur Polizei als Zeuge und kam als Beschuldigter zurück! Die große Gefahr lauert also darin, dass aus einem Zeugen bei einer unvorbereiteten Zeugenaussage schnell ein Beschuldigter werden kann. Der Zeuge belastet sich selbst mit seiner Aussage und nun wird gegen ihn als Beschuldigter ermittelt!
Zeugen sind nur dann verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ob ein solcher Auftrag vorliegt, können wir als Ihr Rechtsanwalt in Erfahrung bringen.
Keine Pflicht zum Erscheinen bei allgemeinen Ermittlungen ohne konkreten Auftrag von der Staatsanwaltschaft
Davon zu unterscheiden ist die Vorladung eines Zeugen durch die Polizei ohne Einbindung der Staatsanwaltschaft. Hier hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert:
Gibt es keinen konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei, so gibt es auch keine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei für einen Zeugen. In der Praxis fehlt es regelmäßig an einem solchen konkreten Auftrag, denn die meisten Ermittlungsverfahren werden bis zum Abschlussbericht ausschließlich durch die Polizei bearbeitet.
Unser Tipp:
Bitten Sie den Polizeibeamten, dass Sie erst einmal Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen dürfen. Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht auf einen Rechtsanwalt! Falls die Polizei Ihnen den Kontakt zum Rechtsanwalt verweigert, weisen Sie die Beamten auf Ihr gesetzliches Recht zur Beiziehung eines Zeugenbeistands gem. § 68 b StPO hin. In manchen Fällen haben Sie sogar das Recht, dass Ihnen von der Staatsanwaltschaft ein Anwalt Ihres Vertrauens als Zeugenbeistand beigeordnet wird.
Beschuldigte müssen nicht erscheinen und dürfen immer schweigen
Für Beschuldigte ändert sich durch das neue Gesetz zum Glück nichts. Einem Beschuldigten steht es weiterhin frei, einer Ladung der Polizei zu folgen oder nicht. Wir raten dem Beschuldigten weiterhin, umfangreich vom Schweigerecht Gebrauch machen und einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Stattdessen sollte der Beschuldigte schnellstmöglichen Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen. Der Anwalt bestellt sich dann und wird die weitere Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden übernehmen.
Immer gilt:
„Reden ist Silber, Schweigen ist erstmal Gold. Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!“
Wir stehen Ihnen als Zeuge und Beschuldigter bei
Sie suchen einen Rechtsanwalt für Strafrecht? Sie brauchen Hilfe von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt? Bei Dr. Herzog Rechtsanwälte in Rosenheim stehen Ihnen auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte und zwei Fachanwälte für Strafrecht mit Rat und Tat zur Seite!