Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Anwaltskosten Korrespondenz mit Kaskoversicherung erstattungsfähig
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Anwaltskosten Korrespondenz mit Kaskoversicherung erstattungsfähig
Die Rechtsanwaltskosten für Korrespondenz mit eigener Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähiger Schaden!
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.
Dabei hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind (BGH · Urteil vom 18. Januar 2005 · Az. VI ZR 73/04; BGH · Urteil vom 10. Januar 2006 · Az. VI ZR 43/05).
Das LG Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2010, Aktenzeichen 8 S 92/09 nochmals klargestellt, dass nicht nur die Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Unfallgegner, sondern auch Rechtsanwaltskosten für die Korrespondenz mit der eigenen Vollkaskoversicherung erstattungsfähig sein können:
Teil der Schadensabwicklung sei auch die Entscheidung, den Schadensfall dem eigenen Versicherer zu melden (BGH, aaO; OLG Hamm · Urteil vom 7. Oktober 1982 · Az. 27 U 161/82, zit. nach beck-online) wobei es sich gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit i.S.d. RVG handelt als die Inanspruchnahme des Unfallgegners (OLG Hamm, aaO).
An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht eines vernünftig denkenden Geschädigten darstellt. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer (BGH, aaO).
In dem vom LG Wuppertal entschiedenen Fall bestand keine Ausnahme von dieser grundsätzlich bestehenden Erstattungspflicht hinsichtlich der anwaltlichen Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung der Klägerin.
Es bestand eine Unfallsituation, in der beide Fahrer behaupteten, sie seien bei “grün” gefahren. Demnach sei es aus Sicht der Geschädigten mit erheblichen Problemen bei der Schadensregulierung zu rechnen gewesen. Als Laie durfte sie daher durchaus auch Zweifel haben, ob die eigene Vollkaskoversicherung anstandslos zahlen würde. Denn es erschien nicht fernliegend, dass die Vollkaskoversicherung im Interesse der eigenen Wirtschaftlichkeit einer Schadensregulierung ablehnend gegenüber stehen würde. Ferner bedurfte die Klägerin auch anwaltlicher Beratung dahingehend, ob und wie sich die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung auf den Anspruch gegen den Unfallgegner auswirken würde.
Somit konnten die Rechtsanwaltsgebühren im angemessenen Rahmen auch für die Anmeldung des Schadens bei der eigenen Kaskoversicherung durchgesetzt werden.
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