Ein Lügendetektor ist (immer noch) unzulässig
Bundesgerichtshof bestätigt erneut: Der Einsatz eines Lügendetektors ist unzulässig!
Der Lügendetektortest ist nach wie vor kein taugliches Beweismittel im Strafprozess.
Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung einer freiwilligen wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung (sog. Lügendetektortest) muss nicht nach Maßgabe der Zurückweisung eines Beweisantrages erfolgen, da es sich insoweit nicht um den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer bestimmten Beweistatsache handelt, sondern lediglich um eine vorgeschaltete Untersuchung des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen.
Ein solcher ist aber nach wie vor im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da die grundsätzlichen Einwände uneingeschränkt weiter bestehen.
Es besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, diese Methode als wissenschaftlich fundiert und ergebnissicher anzusehen.
Quelle:
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 – 1 StR 509/10
Aktuelle Beiträge
Inhalte einer Fahrerlaubnisakte: Was ist in meiner Akte nicht mehr verwertbar und wie kann ich meine Akte bereinigen lassen?
Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre Führerscheinakte. Als bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei für Führerschein- und Fahrerlaubnisrecht bieten wir...
ACE Vertrauensanwalt informiert zum Kreisverkehr – So fahren Sie richtig und vermeiden Unfälle
Kreisverkehr - So fahren Sie richtig und vermeiden Unfälle Rosenheim (ACE) 14. Juni 2024 – Um die Zahl der Verkehrstoten zu reduzieren, nutzt der ACE,...