
Ein Lügendetektor ist (immer noch) unzulässig
Bundesgerichtshof bestätigt erneut: Der Einsatz eines Lügendetektors ist unzulässig!
Der Lügendetektortest ist nach wie vor kein taugliches Beweismittel im Strafprozess.
Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung einer freiwilligen wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung (sog. Lügendetektortest) muss nicht nach Maßgabe der Zurückweisung eines Beweisantrages erfolgen, da es sich insoweit nicht um den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer bestimmten Beweistatsache handelt, sondern lediglich um eine vorgeschaltete Untersuchung des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen.
Ein solcher ist aber nach wie vor im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da die grundsätzlichen Einwände uneingeschränkt weiter bestehen.
Es besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, diese Methode als wissenschaftlich fundiert und ergebnissicher anzusehen.
Quelle:
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 – 1 StR 509/10
Aktuelle Beiträge
Unwirksame Rentenkürzung bei Riester-Verträgen – BGH stärkt Verbraucherrechte bei fondsgebundenen Rentenversicherungen
Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25) hat der Bundesgerichtshof eine für die Praxis hochrelevante Entscheidung zur Wirksamkeit von...
“Gewalt” im Sinne einer Nötigung gem. § 240 StGB durch Transparent auf Bahngleis
"Gewalt" im Sinne einer Nötigung kann auch durch ein Transparent auf Bahngleis – sein, wenn diese zu einer Schnellbremsung eines ICE führt. Revision...