Zum 1. Juli 2026 treten wesentliche Teile des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft. Für Autofahrer, Halter und Führerscheininhaber bringt die Reform spürbare Änderungen: Der sogenannte Punktehandel wird ausdrücklich verboten und mit hohen Bußgeldern belegt, die Verfolgungsverjährung bei typischen Verkehrsordnungswidrigkeiten wird verlängert, Kommunen erhalten eine Rechtsgrundlage für digitale Parkraumkontrollen und der digitale Führerschein wird vorbereitet.
1. Punktehandel wird verboten: Bis zu 30.000 Euro Bußgeld
Besonders einschneidend ist die neue Regelung gegen den sogenannten Punktehandel. Gemeint sind Konstellationen, in denen eine andere Person gegen Geld oder aus Gefälligkeit vorgibt, für einen Verkehrsverstoß verantwortlich gewesen zu sein, damit der tatsächliche Fahrer Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder andere Folgen vermeidet. Die Konstellation war schon zuvor auch strafrechtlich problematisch und wir haben immer wieder davor gewarnt, wissentlich einen anderen Fahrer zu benennen.
Mit dem neuen § 4c StVG wird es nun verboten, eine Behörde über den tatsächlichen Beteiligten an bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten zu täuschen oder eine solche Täuschung anzubieten. Ebenfalls verboten ist die Vermittlung eines Dritten, der zu einer solchen Täuschung bereit ist.
Der neue § 23 StVG sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro vor.
Wichtig:
Das ist kein „Trick“, sondern künftig ein eigenständiger bußgeldbewehrter Verstoß. Wer nach einem Blitzerfoto versucht, Verantwortung auf eine andere Person zu verlagern, riskiert daher nicht nur das ursprüngliche Bußgeldverfahren, sondern ein zusätzliches Verfahren wegen Täuschung über den Beteiligten am Verkehrsverstoß.
2. Bußgeldverfahren: Verjährungsfrist wird auf sechs Monate verlängert
Bisher spielte in vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten die bekannte Drei-Monats-Frist eine zentrale Rolle. Durch die Reform wird die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG nun auf sechs Monate verlängert.
Betroffen sind damit insbesondere typische Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung, etwa Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Handyverstöße oder Abstandsverstöße.
Für Betroffene bedeutet das: Ein Bußgeldbescheid kann künftig nicht allein deshalb als erledigt betrachtet werden, weil seit dem Verkehrsverstoß mehr als drei Monate vergangen sind. Die Behörde erhält deutlich mehr Zeit, den Fahrer zu ermitteln und das Verfahren zu betreiben.
Trotzdem bleibt die Verjährung ein wichtiger Verteidigungsansatz:
Denn auch künftig muss im Einzelfall geprüft werden, wann die Tat begangen wurde, welche Verfahrenshandlungen erfolgt sind und ob die Verjährung wirksam unterbrochen wurde. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht in § 33 OWiG verschiedene Unterbrechungstatbestände vor; nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Frist grundsätzlich neu zu laufen.
Was bedeutet das für Betroffene?
- Sie müssen nach einem Blitzer, Rotlicht- oder Handyverstoß bis zu sechs Monate mit Post von der Behörde rechnen.
- Die bisher bekannte „Drei-Monats-Grenze“ als vermeintlicher „Rettungsanker“ bei langsamen Behörden entfällt.
- In der Praxis wird die Frage „Ist das nicht längst verjährt?“ deutlich seltener zugunsten der Betroffenen zu beantworten sein.
Typische Risiken und Missverständnisse
- Viele Autofahrer verlassen sich weiterhin auf die alte Drei-Monats-Frist – und werden überrascht, wenn nach vier oder fünf Monaten ein Bußgeldbescheid eingeht.
- Bei Firmenfahrzeugen kann der zeitliche Abstand dazu führen, dass sich niemand mehr an den tatsächlichen Fahrer erinnert, was die Fahrerermittlung erschwert und zusätzliche rechtliche Probleme (z. B. Fahrtenbuchauflagen) nach sich ziehen kann.
Handlungsempfehlungen im Umgang mit (späten) Bußgeldbescheiden
- Bescheide immer prüfen, auch wenn der Verstoß schon länger zurückliegt – Verjährung kann im Einzelfall dennoch eine Rolle spielen (z. B. Unterbrechungshandlungen, Zustellmängel).
- Die 14-tägige Einspruchsfrist unbedingt beachten:
- Frist läuft ab Zustellung,
- bei Unsicherheit über das Zustellungsdatum (Gelber Umschlag, Postzustellungsurkunde) frühzeitig klären lassen.
- Unternehmen sollten:
- interne Abläufe so organisieren, dass Posteingänge und Fristen zuverlässig überwacht werden,
- Fahrten- und Fahrerzuordnungssysteme führen, um auch nach Monaten den Fahrer benennen zu können.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
- Bei drohendem Fahrverbot oder hohen Punkteeinträgen, insbesondere wenn der Bescheid spät kommt.
- Wenn Zweifel bestehen, ob die Verjährung wirksam unterbrochen oder gehemmt wurde.
- Wenn die Fahrerzuordnung unklar ist und Ihnen – etwa als Halter oder Fuhrparkverantwortlicher – eine Fahrtenbuchauflage droht.
3. Scancars: Digitale Parkraumkontrolle mit Datenschutzgrenzen
Die StVG-Novelle schafft außerdem eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz sogenannter Scancars. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit Kameratechnik, die Kennzeichen und Parkberechtigungen automatisiert erfassen können. Ziel ist eine effizientere Kontrolle des ruhenden Verkehrs, etwa bei fehlender Parkberechtigung oder Parkverstößen.
Die neue Regelung ist jedoch kein Freibrief für unbegrenzte Überwachung. Der eingefügte § 63g StVG enthält datenschutzrechtliche Vorgaben: Bei Aufnahmen müssen insbesondere erkennbare Personen und weitere Kennzeichen nach dem Stand der Technik unkenntlich gemacht werden. Daten sind bei bestehender Parkberechtigung automatisiert zu löschen; außerdem ist eine verdeckte Videokontrolle unzulässig. Überwachte Gebiete und eingesetzte Kontrollfahrzeuge müssen kenntlich gemacht werden.
Für Autofahrer heißt das: Parkverstöße können künftig schneller und systematischer erkannt werden.
Gleichzeitig können sich aber auch in Bußgeldverfahren neue Verteidigungsfragen stellen, etwa zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung, zur Datenverarbeitung, zur Löschung und zur Beweiskraft automatisiert erhobener Daten.
4. Digitaler Führerschein: Rechtliche Grundlage geschaffen, Karte bleibt gültig
Die Reform bereitet zudem den digitalen Führerschein vor. Der klassische Kartenführerschein wird dadurch nicht abgeschafft, sondern soll durch einen digitalen Nachweis auf dem Smartphone ergänzt werden. Die Bundesregierung bezeichnet den digitalen Führerschein ausdrücklich als Ergänzung zum klassischen Führerschein; dieser bleibt weiterhin gültig. Ziel des Bundesverkehrsministeriums ist eine Bereitstellung bis Ende 2026.
Nach dem neuen § 2d StVG kann der Inhaber eines gültigen deutschen Kartenführerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Der digitale Führerschein ist nach der gesetzlichen Regelung zum Nachweis im Inland vorgesehen.
Praktisch bedeutet das: Autofahrer sollten den Kartenführerschein zunächst weiterhin mitführen, bis die technischen Voraussetzungen geschaffen sind und klar ist, in welchen Situationen der digitale Nachweis tatsächlich akzeptiert wird.
Was Autofahrer jetzt beachten sollten
Die StVG-Novelle verschärft vor allem die Spielregeln im Bußgeldverfahren. Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, sollte Fristen, Zustellung und Verjährung sorgfältig prüfen lassen. Falsche Angaben zur Fahrereigenschaft können künftig besonders teuer werden. Vom Punktehandel ist klar abzuraten.
Auch bei Parkverstößen wird die Beweislage künftig digitaler. Wer einen Bescheid aufgrund einer Scancar-Kontrolle erhält, sollte prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Datenerhebung und Verwertung eingehalten wurden.
Fazit: deutliche Stärkung der Bußgeldbehörden – besser gleich zum Anwalt
Die Reform des Straßenverkehrsgesetzes ist mehr als eine technische Modernisierung. Sie stärkt die Behörden im Bußgeldverfahren, erschwert Umgehungsmodelle beim Punktehandel und schafft neue digitale Kontrollinstrumente. Für Autofahrer bedeutet das: mehr Aufmerksamkeit bei Verkehrsverstößen, längere Verfahrensrisiken und ein höheres Bedürfnis nach rechtlicher Prüfung im Einzelfall.
