
Toleranzabzug bei ProVida-Messung mit Nachfahren
Zwischenzahlige Toleranzwerte bei ProVida-Messung müssen aufgerundet werden
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Toleranzabzüge bei standardisierten Geschwindigkeitsmessungen mittels Nachfahren zu behandeln sind – insbesondere beim Einsatz des Messsystems ProVida 2000 Modular im SPLIT-Modus.
Die Entscheidung betrifft tausende Bußgeldverfahren jährlich, in denen es oft um die entscheidenden letzten km/h vor einem drohenden Fahrverbot geht.
Was war der Fall?
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften mit 158 km/h bei erlaubten 100 km/h unterwegs gewesen zu sein. Die Messung erfolgte durch die Polizei im Rahmen einer Nachfahrmessung mit dem System ProVida 2000 Modular.
Das Amtsgericht:
- erkannte die Messung als ordnungsgemäß an, gestützt auf ein Sachverständigengutachten,
- legte aber nicht den offiziellen Messwert (158 km/h abzüglich 5 %) zugrunde,
- sondern eine „individuell“ vom Gutachter ermittelte Mindestgeschwindigkeit von 155 km/h – unabhängig vom Messsystem.
Die Begründung:
“Bei Zugrundelegung eines technischen Maximalfehlers – völlig unabhängig von der polizeilichen Messung – betrage die nachweisbare Mindestgeschwindigkeit 155 km/h.”
Das Problem:
Diese Feststellung war weder vollständig dokumentiert, noch nachvollziehbar begründet. Das Gericht überschritt seine Darlegungspflicht und entzog sich damit der Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Das sagt das BayObLG:
📌 Standardisierte Messverfahren wie ProVida dürfen nicht durch Schätzungen ersetzt werden.
Wenn sich ein Gericht auf ein Sachverständigengutachten stützt, müssen die Grundlagen des Gutachtens im Urteil dargelegt werden – insbesondere die Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen.
📌 Entscheidend war aber: Die eigentliche Messung ergab 158 km/h, was bei einem Toleranzabzug von 5 % einen Wert von 7,9 km/h ergibt.
Und hier setzt das Gericht ein deutliches Zeichen:
🔍 Zwischenzahlige Toleranzwerte sind grundsätzlich zugunsten des Betroffenen aufzurunden!🔍
Fundstelle:
BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025 – 201 ObOWi 22/25
Warum ist das so wichtig?
- Der Toleranzabzug bei standardisierten Messverfahren ist “nicht verhandelbar” – er soll alle technischen Unsicherheiten ausgleichen.
- Werden Zwischenwerte wie „7,9 km/h“ nicht auf volle 8 km/h aufgerundet, sondern abgerundet, verstößt das gegen den Zweifelsgrundsatz.
- In diesem Fall hätte das sogar einen Unterschied bei der Sanktion gemacht:
Denn ab 51 km/h Überschreitung wird laut Bußgeldkatalog regelmäßig ein Fahrverbot verhängt.
Durch die Korrektur des Gerichts sank die Überschreitung auf nur 50 km/h – und das Bußgeld wurde von 480 auf 320 Euro reduziert. Das Fahrverbot blieb.
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Viele Betroffene zahlen zu viel oder akzeptieren ein Fahrverbot, obwohl die zugrunde liegende Messung nicht korrekt ausgewertet oder interpretiert wurde.
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