Motorradfahrer aufgepasst: Nutzungsausfall auch für Motorrad
BGH: Bei Unfall Nutzungsausfall auch für Motorrad
Wer mit seinem Motorrad unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, hat gegenüber dem Unfallgegner Anspruch auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld. Zu den Schadenersatzpositionen gehören auch die Reparaturkosten, die Kosten für ein Schadensgutachten und auch die Kosten des zur Unfallregulierung beauftragten Rechtsanwalts.
Wer ein Ersatzmotorrad anmietet, kann regelmäßig auch die Kosten hierfür geltend machen. Streit besteht aber immer dann, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wurde und Nutzungsausfall geltend gemacht wird.
Wer nur ein Motorrad als einziges Fahrzeug benutzt, kann entgegen vielfach geäußerten gegenteiligen Auffassungen tatsächlich auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der unfallbedingt fehlenden Nutzungsmöglichkeit haben.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 23.01.2018 sehr zum Wohlwollen der Motorradfahrer.
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Motorrads, das nicht ganzjährig, sondern nur in der Zeit von März bis Ende Oktober zugelassen ist. Im September stieß der Beklagte das Motorrad aus Unachtsamkeit um, so dass dieses erheblich beschädigt wurde und nicht genutzt werden konnte. Nachdem der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige das Motorrad besichtigt hatte und sein Gutachten dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugegangen war, ließ der Kläger am 13. Dezember 2014 das Motorrad soweit instand setzen, dass die Fahrbereitschaft wieder hergestellt war. Bis zur Reparatur konnte das Motorrad also seit dem Unfall nicht genutzt werden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte einen Teil der Reparaturkosten. Auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Nichtnutzbarkeit des Motorrades zahlte die Versicherung nur einen Betrag von 25 €.
Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrad als Zweitfahrzeug
Für ein Motorrad, das neben einem verfügbaren Auto gefahren werden kann entspricht es der ständigen und herrschenden Rechtsprechung, dass bei einem unfallbedingten Ausfall des Zweirades keine Nutzungsausfallentschädigung geschuldet ist. Dem Geschädigten sei ja letztlich durch die Nutzungsmöglichkeit eines (weiteren) Pkws nicht die Mobilität entzogen. Das Zweitfahrzeug Motorrad sei als „Hobby“ nicht geschützt (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Aktenzeichen VI ZA 40/11).
Eine ähnliche Rechtsprechung findet sich auch für den Ausfall eines Wohnmobiles, das für den Urlaub neben einem weiteren Fahrzeug genutzt wird (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen VI ZR 248/07).
Neue Entscheidung des BGH: Ist Motorrad einziges Fahrzeug gibt es Nutzungsausfallentschädigung
Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Motorrad das einzige Fahrzeug des Geschädigten ist, das dieser ohne den Unfall hätte nutzen können und auch wollen. Existiert nur ein Motorrad, gibt es Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer des unfallbedingten Ausfall des Zweirades.
In der Entscheidung des BGH vom 23.01.2018 hatte der Geschädigte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug nur ein Motorrad mit Saisonkennzeichen. Er fuhr also nur in den warmen Jahreszeiten mit dem Motorrad. Bei gutem Wetter nutzte er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel. Ein weiteres Fahrzeug existierte beim Kläger nicht.
Fehlende Nutzungsmöglichkeit ist Vermögensschaden
Die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Kläger als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.
Das Landgericht in der Vorinstanz schloss daraus, dass der Geschädigte hinsichtlich des Motorrades keinen dauerhaften Nutzungswillen habe und versagte ihm die Nutzungsausfallentschädigung. Der BGH hat das Urteil aber aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Denn der Geschädigte habe einen Nutzungswillen. Das Landgericht müsse dennoch konkret aufklären, an wie vielen Tagen im reparaturbedingten Ausfallzeitraum er das Motorrad ohne den Unfall genutzt hätte.
Quelle: BGH, Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17
Unser Tipp: Besser gleich zum Rechtsanwalt
Gehe Sie bei einem Unfall lieber gleich zum Rechtsanwalt! Versicherungen versuchen regelmäßig begründete Ansprüche der Geschädigten möglichst „klein zu halten“. Wir regulieren Unfälle auch für Motorradfahrer professionell und wissen, was Ihnen zusteht! Sie können sich auf uns verlassen und müssen sich selbst um keine Korrespondenz kümmern. Wir prüfen und regulieren alle Ansprüche, die Ihnen zustehen. Auch Ansprüche auf Nutzungsausfall bei einem Unfall mit einem Motorrad! Und vor allem weiß Ihr Rechtsanwalt bei einem Motorradunfall auch, welche Höhe des Nutzungsausfalls gelten gemacht werden kann.
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