Viele denken beim E-Scooter an ein „harmloses“ Fortbewegungsmittel – fast wie ein Spielzeug. Genau dieser Gedanke führt in der Praxis immer wieder in ernsthafte Probleme. Ich hatte kürzlich einen Fall, in dem ein Mandant nach dem Cannabiskonsum bewusst das Auto stehen ließ und stattdessen E-Scooter fuhr. Die Überraschung kam bei der Kontrolle: Auch das kann führerscheinrechtlich und bußgeldrechtlich voll einschlagen.
Warum ist das so?
Weil E-Scooter rechtlich nicht wie Fahrräder behandelt werden, sondern als Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich Kraftfahrzeuge sind. Damit gelten die „Kraftfahrzeug-Regeln“ aus dem Straßenverkehrsrecht – und zwar auch beim Thema Cannabis.
Der THC-Grenzwert gilt auch auf dem E-Scooter
Seit dem 22.08.2024 gibt es in § 24a StVG einen gesetzlichen THC-Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer ein Kraftfahrzeug führt und diesen Wert erreicht oder überschreitet, begeht (mindestens) eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob es ein Auto oder ein E-Scooter ist.
