
Cannabisrecht im Bußgeldverfahren: Freispruch nach Gesetzesänderung:
BayObLG kippt Bußgeld bei Cannabis am Steuer unter 3,5 ng/ml THC
Kernaussage:
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat ein Verwerfungsurteil wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen. Grund: Die am 22.08.2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 24a Abs. 1a StVG setzt nun einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml für eine Ordnungswidrigkeit voraus. Der Betroffene hatte lediglich 1,2 ng/ml im Blut – eine Konzentration, die nach neuem Recht nicht mehr bußgeldbewehrt ist.
Hintergrund der Entscheidung:
- Zum Tatzeitpunkt galt noch die alte Rechtslage mit einem nicht gesetzlich fixierten, aber von der Rechtsprechung anerkannten Grenzwert von 1,0 ng/ml THC.
- Durch die Streichung von Cannabis aus der Anlage zu § 24a StVG und die Einführung eines gesetzlich definierten Grenzwerts wurde das Cannabisrecht im Straßenverkehr grundlegend geändert.
- Das neue Gesetz ist gemäß § 4 Abs. 3 OWiG als mildestes Gesetz rückwirkend anzuwenden, selbst wenn das Verfahren bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist.
- Das Gericht stellt klar: Auch bei einem prozessualen Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist ein Freispruch möglich, wenn das Verhalten nicht mehr ordnungswidrig ist.
Fundstelle der Entscheidung:
BayObLG, Beschluss vom 23.12.2024 – 201 ObOWi 1138/24
Bedeutung für die Praxis:
Diese Entscheidung im Cannabisverkehrsrecht schafft Rechtssicherheit für Fahrerinnen und Fahrer, die Cannabis konsumieren – insbesondere bei legalem Freizeitkonsum. Sie bestätigt erneut, dass der neue Grenzwert in jedem Stadium des Verfahrens und für “Altfälle” beachtet werden muss.
Verkehrsteilnehmer mit THC-Werten unter 3,5 ng/ml im Blutserum dürfen – nach aktueller Rechtslage – nicht mehr sanktioniert werden, sofern keine anderen verkehrsrelevanten Umstände vorliegen.
Fazit:
Wer im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis steht, muss sich seit dem 22.08.2024 erst ab 3,5 ng/ml THC im Blut verantworten. Das BayObLG stärkt damit die Rechtsstaatlichkeit und Gleichbehandlung bei der Anwendung des neuen Cannabisrechts im Verkehrsbereich.
Aber Achtung:
Auch wenn nun unter 3,5 ng/ml kein Bußgeldtatbestand verwirklicht ist, heißt es aufpassen! Oft drohen bei einer Cannabisfahrt weitere Konsequenzen mit der Fahrerlaubnisbehörde!
Daher lieber gleich zum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht!
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