
Das geänderte Medikamentenprivileg in § 24a StVG: Wichtige Informationen für Betroffene
Wichtige Informationen für Betroffene zum neuen § 24a IV StVG
Mit der Neufassung des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wurde das sogenannte “Medikamentenprivileg” bzw. die “Arzneimittelklausel” angepasst. Diese Änderung betrifft insbesondere die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel und die Berücksichtigung bestimmungsgemäß eingenommener Arzneimittel.
Was hat sich geändert?
Die bisherige Fassung des § 24a StVG sah vor, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn eine im Blut nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Dies bleibt weiterhin bestehen, jedoch gibt es eine wesentliche Neuerung:
- Neuer THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml im Blutserum
- Höhere Geldbußen: Wer unter Drogeneinfluss und gleichzeitig unter Alkoholeinfluss fährt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen.
- Medikamentenprivileg bleibt bestehen: Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a sind nicht anwendbar, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Medikaments stammt.
Welche Stoffe sind betroffen?
Die Anlage zu § 24a StVG listet die folgenden Substanzen als berauschende Mittel auf:
- Opioide: Heroin, Morphin
- Stimulanzien: Cocain, Benzoylecgonin
- Amphetamine: Amfetamin, Metamfetamin, Designer-Amfetamine wie MDMA, MDA und MDE
Worauf sollten Betroffene achten?
- Medizinische Verschreibung und Einnahme: Wer ein Medikament einnimmt, das eine der genannten Substanzen enthält, sollte sicherstellen, dass es ärztlich verordnet wurde und ausschließlich bestimmungsgemäß eingenommen wird, also immer nur genau so, wie es der Arzt verordnet hat.
- Nachweis der Verschreibung: Im Falle einer Verkehrskontrolle ist es u.U. ratsam, eine Kopie des Rezepts oder eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen. Beachten Sie unsere Hinweise zu richtigem Verhalten bei Polizeikontrollen!
- Achtung bei Wechselwirkungen: Auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme kann es durch Kombination mit anderen Substanzen (z. B. Alkohol) zum Verlust des Medikamentenprivilegs kommen.
- Individuelle Reaktion beachten: Selbst wenn eine Substanz erlaubt ist, kann sie die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Betroffene sollten immer sicherstellen, dass sie sich nach der Einnahme fahrtüchtig fühlen.
- Rechtliche Beratung einholen: Falls eine Ordnungswidrigkeit oder ein Strafverfahren droht, sollte umgehend juristischer Rat eingeholt werden, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.
Fazit
Mit der neuen Regelung des § 24a StVG bleibt das Medikamentenprivileg erhalten. Allerdings müssen Betroffene sorgfältig darauf achten, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Besonders der neue THC-Grenzwert und die strengeren Sanktionen für Mischkonsum erfordern besondere Vorsicht im Umgang mit verschriebenen Medikamenten.
Wer unsicher ist, ob seine Medikation im Einklang mit den Vorschriften steht, sollte sich frühzeitig beraten lassen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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