
BGH-Urteil: Vermieter haftet bei Glatteisunfall des Mieters – Schmerzensgeld und Schadensersatz möglich
Sturz bei Eisglätte auf dem Grundstück? Sie hatten einen Glatteisunfall? Jetzt klären Ihre Rechtsanwälte Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) bringt Klarheit für Mieter, Vermieter und Eigentümergemeinschaften: Vermieter haften auch dann für Unfälle auf gemeinschaftlichem Eigentum, wenn sie den Winterdienst auf ein externes Unternehmen übertragen haben.
Was war passiert? Unfall bei Eisglätte auf dem Gehweg vor dem Haus
Im entschiedenen Fall stürzte eine Mieterin beim Verlassen des Hauses auf einem nicht gestreuten Weg. Dieser führte über das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der die beklagte Vermieterin Mitglied war. Trotz angekündigter Glätte war der Weg nicht geräumt – mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für die Mieterin.
Die rechtliche Ausgangslage: Wer ist verantwortlich bei Unfällen auf dem Grundstück?
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter trägt gemäß § 535 BGB die Pflicht, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Daraus ergeben sich Nebenpflichten wie die Sicherstellung der Verkehrssicherheit, insbesondere im Winter.
Zwar darf ein Vermieter die Räum- und Streupflicht delegieren, etwa an eine professionelle Firma oder den Hausmeisterdienst – die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch bestehen. Ein Verschulden dieser „Erfüllungsgehilfen“ wird dem Vermieter gemäß § 278 BGB zugerechnet.
BGH: Vermieter haften auch bei gemeinschaftlichem Eigentum
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass es sich nicht um ein Einzelgrundstück des Vermieters handelte, sondern um Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hatte deshalb die Haftung der Vermieterin abgelehnt. Doch der BGH stellte klar:
🔹 Auch wenn sich der Weg auf Gemeinschaftseigentum befindet, bleibt der Vermieter gegenüber dem Mieter verantwortlich.
🔹 Eine Delegation auf eine externe Firma befreit nicht von der Haftung.
🔹 Eine gesonderte mietvertragliche Regelung, die die Verantwortung auf den Mieter überträgt, lag nicht vor.
Damit stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Mietern bei Unfällen auf dem Grundstück der WEG.
Ihre Ansprüche nach einem Unfall: Schadensersatz & Schmerzensgeld
Wer bei Glatteis oder anderen Gefahren auf dem Grundstück stürzt, hat möglicherweise Anspruch auf:
- Schmerzensgeld
- Heilbehandlungskosten
- Verdienstausfall
- Kosten für Pflege oder Haushaltshilfe
- Dauerhafte Schäden und Folgekosten
Wichtig ist die Beweissicherung – etwa durch ärztliche Dokumentation, Zeugen oder Fotos der Gefahrenstelle.
Was bedeutet das Urteil für Vermieter?
Für Vermieter – insbesondere solche, die Wohnungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft vermieten – bedeutet das Urteil:
✅ Haftungsrisiko bleibt bestehen, selbst wenn der Winterdienst formal durch die WEG organisiert wird.
✅ Regelmäßige Kontrolle und Dokumentation der beauftragten Dienstleister ist unerlässlich.
✅ Mietverträge sollten klar regeln, wer für den Winterdienst verantwortlich ist – doch selbst dann bleibt die gesetzliche Haftung bestehen, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wird.
Was sollten Mieter jetzt wissen?
Wenn Sie als Mieterin oder Mieter bei einem Unfall durch Eisglätte verletzt wurden, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung Ihrer Ansprüche. Der BGH hat eindeutig klargestellt, dass Vermieter auch für Versäumnisse ihrer Beauftragten haften.
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Quelle:
Website des Bundesgerichtshofs unter dem Stichwort BGH, Pressemitteilung Nr. 187/2025
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