
Ist österreichische Wiederausfolgung des Führerscheins Neuerteilung?
Eine österreichische “Wiederausfolgung” des alten Führerscheins kann nach deutschem Recht Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gleichkommen, wenn eine Eignungsüberprüfung stattgefunden hat
Wird durch eine “Wiederausfolgung” von einer österreichischen Behörde ein “alter Führerschein” innerhalb von 18 Monaten nach einer vorangegangenen Entziehung ausgegeben, kann dies nach deutschem Recht als Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten, wenn eine Eignungsüberprüfung der Behörde stattgefunden hat.
Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts
Hierzu gibt es eine klarstellende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.18.2019 (Az. 207 StRR 751/19) mit der die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben wurde. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juni 2018 schuldig gesprochen des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hatte Erfolg, § 349 Abs. 4 StPO. Darauf, ob die gleichfalls erhobenen Verfahrensrügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprachen, kames nicht mehr an. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen trugen nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts den Schuldspruch nicht.
Sachverhalt
Hierzu der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt:
“Das Amtsgericht hat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger. Ihm wurde am 14. Mai 1976 von einer österreichischen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 13. Januar 2015 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und dabei eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 12. Dezember 2015 erteilt. Am 14. April 2016 beantragte der Angeklagte bei einer österreichischen Behörde die Ausstellung eines Führerscheinduplikats wegen Verlusts bzw. Diebstahls, woraufhin ihm am selben Tag von dieser Behörde ein vorläufiger Führerschein erteilt wurde. Der Angeklagte fuhr am 2. September 2017 mit einem PKW in K., wobei er davon ausging, dass er dazu aufgrund des österreichischen Führerscheins vom 14. April 2016 befugt war. Dass er erkannt hat, dass er für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis hatte, sei ihm nicht nachzuweisen.”
Feststellungen tragen Schuldspruch nicht
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in seinem Beschluss vom 16.08.2019 eine unzureichende Tatsachenbasis. Die Feststellungen des Amtsgerichts trügen die Verurteilung nicht.
“a) Das Amtsgericht geht im Ansatz zunächst rechtlich zutreffend davon aus, dass grundsätzlich eine Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt worden ist, auch im Inland anzuerkennen ist, wenn nicht ausnahmsweise ein Versagungsgrund vorliegt (§§ 28 Abs. 1, Abs. 4, 29 Abs. 1, Abs. 3 FeV). Wurde allerdings im Inland die Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen, so erlischt gern. §§ 28 Abs. 4 Nr. 3, 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV die Berechtigung, im Inland ein Fahrzeug aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis zu führen. Dieser Fall liegt hier vor, so dass es darauf ankommt, ob der Angeklagte nach dem Entzug der Fahrerlaubnis eine erneute in- oder ausländische Fahrerlaubnis erwarb (vgl. §§ 28 Abs. 5 Satz 1, 29 Abs. 4 FeV; Fischer, StGB 66. Aufl.§ 69b Rn. 6).
b) Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, wonach der Angeklagte lediglich von seiner am 14. Mai 1976 erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat, wurde allerdings nicht ausreichend begründet. Das Amtsgericht hätte folgende Überlegungen in die Würdigung einbeziehen müssen:
aa) Nach österreichischem Recht erfolgt nach Ablauf einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis keine Ausstellung eines neuen Führerscheins, sondern eine sogenannte „Wiederausfolgung” des alten Führerscheins, wenn die Entziehung nicht länger als 18 Monate dauerte (§ 28 Abs. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes, vgl. https://www.jusline.at/gesetz/fsg). Damit wird zwar keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Der „Wiederausfolgung” kommt allerdings für das deutsche Recht dieselbe Wirkung zu wie einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, sofern eine Eignungsprüfung stattgefunden hat. Dies folgt daraus, dass ein Führerschein nur das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweist, so dass es unerheblich ist, ob ein neuer Führerschein ausgestellt wird oder nicht. Ist mit der Aushändigung des alten Führerscheins ein Verwaltungsakt verbunden, der dieselben Voraussetzungen hat wie die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, so besteht rechtlich kein Unterschied. Maßgeblich ist demnach nur, ob der Zweck erreicht wird, der mit der Anforderung der Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis verbunden ist, nämlich ob wieder eine Fahreignung besteht.
bb) Dass ein „wiederausgefolgter” Führerschein nur bei erfolgter Eignungsüberprüfung anerkannt wird, ist auch unionsrechtlich zulässig. Die Anerkennungsverpflichtung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins beruht maßgeblich darauf, dass durch die Ausstellung eines solchen Führerscheins der Nachweis erbracht wird, dass der Inhaber dieses Dokuments am Tag der Erteilung des Führerscheins die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt hat. Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, weil es sich z.B. lediglich um die Ersetzung eines Führerscheins durch eine Neuausstellung handelt, ist der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 213; BVerwG, Beschl. v. 08.09.2011 – 3 B 19/11 bei juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 3 C 31/07 bei juris Rn. 17 ff.). Müsste ein lediglich neu ausgestelltes Dokument über die im Ausland noch bestehende Fahrerlaubnis anerkannt werden, käme dies der Sache nach einem Wiederaufleben des Rechts, von der alten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach Ablauf der Sperrfrist gleich (BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 3 C 31/07 bei juris Rn. 20 m. w. Nachw.). Dies ist jedoch nach§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgeschlossen.
c) Diese rechtlichen Vorgaben hat das Amtsgericht nicht beachtet. Es hätte feststellen müssen, ob der Ausstellung des österreichischen Führerscheins am 14. Juni 2016 ein Verfahren vorausging, bei dem zwar keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden war, jedoch eine Eignungsprüfung stattgefunden hatte, wodurch dieselbe Wirkung wie die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingetreten ist. Der bloße Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass Verlust/Diebstahl als Grund für die Neuausstellung des österreichischen Führerscheins am 14. Juni 2016 angegeben worden sei, genügte insoweit nicht. Da bei einem Verlust/Diebstahl die „Wiederausfolgung” des alten Führerscheins gern. § 28 des österreichischen Führerscheingesetzes tatsächlich nicht möglich ist, muss im Fall einer derartigen „Wiederausfolgung” ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Rechtlich besteht insoweit kein Unterschied zu einer „Wiederausfolgung” des alten Führerscheins.
Weitere Hinweise des Senats
Der Senat wies für den weiteren Gang des Verfahrens darauf hin, dass es sinnvoll erscheine, eine Auskunft der österreichischen Behörden einzuholen. Ferner führte er noch aus:
“1. Der Umfang der Eignungsprüfung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABI. Nr. L 4035 S. 18, ber. 2016 Nr. L 169 S. 18). Diese beinhaltet eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie der Kenntnisse (theoretische Prüfung). Außerdem müssen gesundheitliche Anforderungen erfüllt sein. Eine Nachschulung ohne Durchführung einer Prüfung genügt insoweit nicht.
2. Das Urteil des Amtsgerichts verhält sich nicht dazu, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass der Angeklagte im Besitz einer vorläufigen österreichischen Fahrerlaubnis war. Bereits aus diesem Grund kann die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gern. §§ 28 Abs. 4 Nr. 1, 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV versagt sein. Dieser Punkt ist aufzuklären.
3. Der Wohnsitz des Angeklagten ist unter zwei Gesichtspunkten von Bedeutung:
a) Hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des österreichischen Führerscheins am 14. Juni 2016 seinen Wohnsitz nicht in Österreich, so hatte er nicht die Befugnis, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (vgl. §§ 28 FeV Abs. 4 Nr. 2, 29 Abs. 3 Nr. 2; EuGH, Beschl. v. 22.11.2011 – C-590/10, NZV 2012, 501, Rn. 32). Die Bewertung der Wohnsitzfrage hat unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere aufgrund von Informationen aus dem Ausstellerstaat, zu erfolgen (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 28 Rn. 27 ff.).
b) Der Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt der Fahrt am 2. September 2017 ist für die Frage bedeutsam, welche Vorschrift des FeV anwendbar ist. Hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland, ist § 28 FeV einschlägig, andernfalls§ 29 FeV.
4. Der Tatrichter hat zudem festzustellen, welche Fahrerlaubnisklassen von einer in Rede stehenden ausländischen Fahrerlaubnis umfasst sind.”
Verbotsirrtum nach § 17 StGB führt nicht automatisch zu Fahrlässigkeitsvorwurf
Soweit das Amtsgericht festgestellt habe, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er erkannt habe, dass seine in Österreich erteilte Fahrerlaubnis ihn zur Teilnahme als Kraftfahrer am deutschen Straßenverkehr nicht berechtige, sei ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB betroffen (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 21 StVG Rn. 16). Dieser führe aber nicht zu einer Herabstufung einer Vorsatztat zu einer Fahrlässigkeitstat, sondern dazu, dass bei Unvermeidbarkeit freizusprechen sei.
Sei ein Verbotsirrtum nicht unvermeidbar, so könne die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Kein Verschlechterungsverbot bei Verurteilung zu vorsätzlichem statt fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO stünde einer Abänderung des Schuldspruchs vom Vorwurf des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hin zu vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht entgegen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 331 Rn. 8 m. w. N.).
Zitat / Quelle:
BayObLG, Beschluss vom 16.08.2019, Aktenzeichen: 207 StRR 751/19
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