
Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei einmaliger Drogenfahrt mit Cannabis
Einmalige Drogenfahrt mit Cannabis muss nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führen
Wer gelegentlich Cannabis einnimmt, aber bislang lediglich einmal unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist in der Regel noch nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies bedarf nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr grundsätzlich der Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fähigkeit, den Cannabiskonsum vom Fahren zu trennen.
Kein sofortiger Entzug bei lediglich gelegentlichem Konsum von Cannabis
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.04.2019 entschieden, dass einem Konsumenten von Cannabis bei lediglich gelegentlichem Konsum nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Stand er erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis, während er ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen.
In solchen Fällen hat die Behörde nach §§ 46 III, 14 I 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.
Fundstelle / Quelle / Zitat:
BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 8.18
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