
Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: Es droht MPU und Verbot zum Radfahren
VG München: MPU & Verbot zum Radfahren nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad
Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr .
Dem nicht genug: Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch ein Verbot aussprechen, künftig Fahrrad zu fahren.
Welcher Sachverhalt lag zugrunde?
Ein Radfahrer fuhr nach dem Besuch eines Dorffests mit dem Fahrrad nach Hause. Ein Auto wurde also nicht benutzt. Zudem hatte der Radfahrer auch keine Fahrerlaubnis. Bei einer Polizeikontrolle wurde dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ festgestellt. Daraufhin erhielt der Radfahrer einen Strafbefehl vom Amtsgericht, der einen Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorsah. Diesen akzeptierte er.
Aufforderung zur MPU auch bei Fahrt mit Rad
Nachdem dann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (“Idiotentest” oder “MPU”) vorzulegen. Hierzu wurde eine Frist gesetzt. Das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung sollte klären, ob auch künftig Fahrten unter Alkoholeinfluss ggf. auch mit fahrerlaubnisfreien “Fahrzeugen”, wie z.B. einem Rad zu befürchten seien. Zudem sollte das Gutachten klären, ob der Radfahrer angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration überhaupt (noch) zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei. Der Führerscheininhaber wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden könnte.
Verbot zum Führen auch von Fahrrädern
Das geforderte Gutachten wurde dann vom Radfahrer nicht vorgelegt. Die Fahrerlaubnisbehörde untersagte daraufhin in Folge dem betroffenen Radfahrer mit sofortiger Wirkung „das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas) im Straßenverkehr“. Weiter wurde die sofortige Vollziehung dieser Untersagung angeordnet. Das Verbot hatte also sofort mit Zustellung des Bescheides Rechtswirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln sei zwingend, wenn ein Fahrzeug – dies können auch ein Fahrrad sein – im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden sei.
Da das geforderte Gutachten vom Radfahrer nicht beigebracht worden sei, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf die Nichteignung schließen. Eine mildere Maßnahme als die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen käme käme nicht in Betracht. Die sofortige Wirkung der Anordnung (Sofortvollzug) sei angeordnet worden, weil aufgrund der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums berechtigt sei und die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr angenommen werden könne. Das besondere öffentliche Interesse überwiege daher das persönliche oder berufliche Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, auch wenn er dadurch in seiner Mobilität eingeschränkt werde.
Was meinen Dr. Herzog Rechtsanwälte hierzu?
Wer mit 1,6 Promille und mehr Auto fährt gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Neben einer Geldstrafe drohen der Entzug der Fahrerlaubnis, der Einzug des Führerscheins und eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis von mindestens 12-15 Monaten. Aber auch für Radfahrer droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille neben einer Geldstrafe im Strafverfahren der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde. “Wer bei einer entsprechenden Aufforderung kein positives Gutachten vorlegen kann, hat auch als Radfahrer mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen”, erklärt der Rechtsanwalt.
“Wir erleben es in letzter Zeit sehr häufig, dass dann, wenn kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird, auch das Verbot fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, wie z.B. ein Fahrrad zu führen von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wird.”
Vorsicht: Künftig MPU auch bei Trunkenheitsfahrten unter 1,6 Promille?
Rechtsanwalt Dr. Herzog ruft zur Vorsicht auf. In der Rechtsprechung habe zudem auch bei Alkoholfahrten mit dem Pkw unter 1,6 Promille ein Wandel stattgefunden. Nach einer Entscheidung des VGH Mannheim kann auch bei Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug unter 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden. Sicher wird diese Verwaltungspraxis auch in Bayern folgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe nämlich erst am 17.11.2015 in Fall einer Trunkenheitsfahrt mit 1,28 Promille bei einem Ersttäter bestätigt, dass die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren bei Nichtvorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) zur Recht von der Fahrerlaubnisbehörde verweigert werden kann.
Dr. Herzog: “Bei einer Trunkenheitsfahrt, gleich ob mit dem Auto oder mit einem Fahrrad, sollte der Betroffene unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisierter Fachanwalt kann zeitig konkrete Hilfe geben und dem Fahrerlaubnisinhaber schon sehr früh Beratungsstellen und Möglichkeiten aufzeigen, wie er im Besitz der Fahrerlaubnis bleibt oder rasch einen neuen Führerschein erhält.”
Zitat der Entscheidung zur MPU & Verbot zum Radfahren
Bei der erwähnten Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des VG München vom 15.05.2015, Aktenzeichen M 1 S 15.1372.
Bei Fragen rund ums Thema Fahrerlaubnis und MPU lieber gleich zum Rechtsanwalt
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