Wer am Steuer rechnet muss Bußgeld zahlen!
Taschenrechner am Steuer kostet Geldbuße wie Handy!
Darf ich am Steuer einen elektronischen Taschenrechner verwenden? Nein:
Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als “elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist”, der bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Wer also am Steuer rechnet, dem droht ein Bußgeld!
Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und ein Bußgeld nach sich zieht.
Sachverhalt
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überschritt der Betroffene, ein Immobilienmakler, bei der Fahrt mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Während der Fahrt hielt er zudem einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit dem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete.
Das Amtsgericht Lippstadt hatte daraufhin den Betroffenen u.a. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 147,50 € verurteilt.
Elektronischer Taschenrechner unterfällt § 23 I a StVO
Der BGH hat entschieden, dass ein elektronischer Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
Gesetzliche Grundlage Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017
§ 23 Abs. 1a StVO in seiner Fassung aus dem Jahr 2017 sei wirksam und daher anzuwenden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) neu gefasst worden. Diese Neufassung erfüllt die Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG an die Wirksamkeit von Rechtsverordnungen stellt (vgl. BVerfGE 101, 1; 136, 69; 151, 173), indem sie sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann, die im Vorspruch zur Änderungsverordnung ordnungsgemäß angegeben ist.
Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Regelung der Benutzung elektronischer Geräte durch Kraftfahrzeugführer auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz StVG gestützt hat.
Vorher nur Benutzen von Mobil- und Autotelefonen verboten
Bis zur Änderung des Gesetzes war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten.
An die Stelle der früheren, vom Verordnungsgeber nicht mehr als zeitgemäß erachteten Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO a.F., die lediglich für Mobil- oder Autotelefone galt, ist eine als Gebotsvorschrift ausgestaltete Bestimmung getreten, welche die Voraussetzungen regelt, unter denen die in der Vorschrift genannten elektronischen Geräte beim Führen eines Fahrzeugs benutzt werden dürfen.
Hände dürfen nicht bei Gerät eingesetzt und der Blick des Fahrzeugführers darf nicht vom Verkehrsgeschehen abgewendet werden
Mit der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO wollte der Verordnungsgeber das Benutzen elektronischer Geräte während des Führens eines Fahrzeugs zwar nicht ausnahmslos untersagen.
Der Verordnungsgeber verfolgte den Zweck, im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit die Reichweite der Regelung über den bisherigen Bereich der Mobil- und Autotelefone hinaus auszudehnen und eine Benutzung der in der Vorschrift näher bezeichneten elektronischen Geräte davon abhängig zu machen, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen ‒ von kurzen Blickabwendungen abgesehen ‒ auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt (vgl. Entwurfsbegründung BR-Drucks. 556/17, S. 16, 25 f.).
§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO schreibt unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und die weiteren in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO normierten Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind.
Zu den elektronischen Geräten, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind, gehört auch ein elektronischer Taschenrechner. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches sollte
“Gefahren für die Verkehrssicherheit (…) verhindern, die aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens resultieren können. Eine solche Gefahrenlage ist auch bei der Benutzung eines elektronischen Taschenrechners beim Führen eines Fahrzeugs gegeben.”
Quelle / Fundstelle / Zitat
BGH, Beschluss vom 16.12.20, 4 StR 526/19
Vorinstanz:
OLG Hamm, 15.08.2019 ‒ III-4 RBs 191/19
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