Wer ist „Anlieger“? – Wann darf ich als “Anlieger” in eine Verbotszone fahren?
Wer ist „Anlieger“? – Wann darf ich als “Anlieger” in eine Verbotszone fahren?
Bei einem (auch zeitlich beschränktem) Durchfahrtsverbot mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ müssen Pkw-Führer – je nach Verbotsschild und Art des Fahrzeuges – mit einem Bußgeld ab 50 EUR rechnen, wenn sie „Nicht-Anlieger“ sind.
Wer kann sich aber nun auf die Ausnahme für “Anlieger” berufen?
Wer ist nun „Anlieger“?
Gesetz definiert Begriff des “Anliegers” nicht
Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert.
Rechtsprechung zum “Anlieger”
Es gibt aber Rechtsprechung, wer „Anlieger“ ist.
Anliegerverkehr auch als die erlaubte Zufahrt zu Grundstücken mit Zugang zur gesperrten Straße zu definieren (so Jagusch/Hentschel, München 2019, § 41 StVO Rdnr. 248e zu Z 250 – S. 959 – m.w. Nachw.). Diese Verwendung des Begriffes Zufahrt im Zusammenhang mit dem Anliegerverkehr läßt erkennen, daß eine Beschränkung auf den Vorgang der Bewegung allgemein nicht angenommen wird. Ob eine Straße für den (nächtlichen) Durchgangsverkehr oder für Kfz mit Ausnahme der Anlieger gesperrt ist, spielt keine Rolle.
Maßgeblich ist “berechtigtes Interesse”
Anlieger sind Personen, die ein „berechtigtes Anliegen“ zum Durchfahren haben, also z.B. Personen, die
- ein an der Straße anliegendes Grundstück (egal ob bebaut oder unbebaut) aufsuchen möchten (sei es auch nur zum Zweck eines Besuchs oder einer Erledigung)
- Ihren Arbeitsplatz auf dem anliegenden Grundstück aufsuchen wollen
- auf einem anliegenden Grundstück etwas zu erledigen haben (Einkauf, Arzt, geschäftlicher Auftrag)
- von oder an einem anliegenden Grundstück etwas oder jemanden abholen wollen / absetzen.
Sogar unerwünschte Besucher des Anliegers dürfen die Straße befahren.
Auch Verkehr mit den Anliegern ist erfasst
Denn nach heute einhelliger Rechtsprechung umfasst der Zusatz „Anlieger frei” ohne Einschränkung auch den Verkehr mit den Anliegern (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. nur BayObLGSt 1964, 56, beck-online).
Ob das Anliegen tatsächlich erfolgreich war, spielt auch keine Rolle.
Kürzere Strecke reicht nicht
Ein berechtigtes Interesse ist es aber nicht, wenn die Strecke über die an sich verbotene Zufahrt etwas kürzer ist, als der Weg über die nicht durchfahrtsbeschränkte Strecke. Wenn also ein Ortsfremder nicht die „frei befahrbaren“ Straßen nutzt, sondern durch die Verbotszone fährt, nur weil es kürzer ist, oder weil er ortsunkundig ist, riskiert er ein Bußgeld. Die Verkehrsregeln gelten insgesamt immer auch für Ortsunkundige.
Kürzeste Strecke muss nicht gewählt werden
Wer hingegen berechtigt in die „Verbotszone“ eingefahren ist, muss aber nicht die kürzeste Strecke zum Durchfahren wählen. Der Anlieger oder der Besucher eines Anliegergrundstücks ist berechtigt, das gesamte gesperrte Straßenstück zu befahren. Er kann nicht darauf verwiesen werden, es unter Inkaufnahme von Umwegen nur für die kürzeste Strecke zu benutzen (NZV 2022, 16, beck-online).
Nachweis des berechtigten Interesses nötig
Im Zweifelsfall muß der Fahrer nachweisen, dass er tatsächlich ein berechtigtes Anliegen hatte.
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