
Auf Parkplatz gilt kein „rechts vor links“
Auf Parkplatz gilt kein „rechts vor links“
🚨Vorsicht beim Einkaufen auf dem Parkplatz:🚨
Es gilt nicht immer „rechts vor links“! Jeder ist nach dem Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme zu besonderer Vorsicht angehalten.

Es gilt nicht automatisch immer „rechts vor links“!
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.11.2022 wurde nochmal deutlich herausgearbeitet, dass Parkplatzbenutzer sich nicht immer auf die bekannte Regel verlassen dürfen.
Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Hier geht es zur Entscheidung des BGH:
BGH, Urteil vom 22. November 2022 – VI ZR 344/21
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