
Ratgeber – Kameras / Dashcams im Auto – ist das überhaupt erlaubt?
ACE-Vertrauensanwalt: Ratgeber – Kameras / Dashcams im Auto – ist das überhaupt erlaubt?
Rosenheim (ACE) 17. April 2023 – Die jüngste Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Tesla hat der Elektroauto-Hersteller teilweise verloren. Gegenstand der Verhandlung war u.a. der Wächter-Modus, der über diverse Kameras eine 360-Grad-Überwachung des Fahrzeugs bis zu einer Entfernung von 200 Metern ermöglicht. Dass dieses Vorgehen in Deutschland strafbar ist und gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, hatte der amerikanische Autobauer in seiner Werbung bisher unter den Tisch fallen lassen. Nun darf Tesla mit seinem Wächter-Modus in Deutschland nicht mehr in der Form werben. Stattdessen wurde die Werbung so angepasst, dass die Verantwortlichkeit nun bei den Nutzenden des Wächter-Modus liegt. ACE-Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog (www.drherzog.de) aus Rosenheim erläutert die rechtliche Lage rund um Kameras und Videoaufzeichnungen am oder im Auto.
Dauerhafte Überwachung nicht DSGVO-konform
Den Wunsch, das eigene Auto vor Vandalismus oder anderen Schäden zu schützen und daher per Kamera zu überwachen, haben viele Autobesitzer und -besitzerinnen – nicht nur Tesla-Fahrende. Problematisch dabei ist, dass die Umgebung und eben auch zufällig vorbeilaufende Personen erfasst werden. „Die Aufzeichnung, wie z.B. bei Teslas Wächter-Modus, erfolgt anlasslos und dauerhaft, was nicht der Datenschutzverordnung (DSGVO) entspricht“, so Dr. Herzog. Der ACE-Anwalt empfiehlt deswegen allen Autobesitzenden keinen Gebrauch von dieser oder ähnlichen Funktionen zu machen, um kein Bußgeld wegen eines DSGVO-Verstoßes zu riskieren. Über die Fahrzeugeinstellungen lässt sich der Modus bei Tesla deaktivieren. Achtung: Oft ist der Modus nach Updates erneut aktiviert, daher am besten vor Fahrtantritt kontrollieren. Für Außenstehende und Passanten ist der aktivierte Wächtermodus an einem großen roten Kreis in der Mitte des Displays zu erkennen.
Grauzone: Dashcams
Verbreiteter ist hierzulande die Nutzung von sogenannten Dashcams, also kleinen Videokameras, die meist am Armaturenbrett oder der Frontscheibe angebracht sind. Diese filmen das Geschehen während der Fahrt und sollen so das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer festhalten. Wichtig dabei auch für eine gerichtliche Verwertbarkeit ist laut Dr. Herzog: „Es sollte immer nur kurz und anlassbezogen gefilmt werden!“. Viele Kameras überschieiben in regelmäßigen Abständen die Daten. Meist sind sie zusätzlich mit einem Sensor ausgestattet, der Erschütterungen oder ähnliches erkennt und in diesem Ausnahmefall die Aufzeichnungen länger speichert. In diesem Sinne dürfen Dashcams die Aufnahmen nur speichern, wenn es tatsächlich zu einem Unfall oder ähnlichem gekommen ist. Sind Personen, Kennzeichen oder andere persönliche Informationen zu sehen, dürfen solche Aufzeichnungen nicht ohne Zustimmung im Internet oder anderweitig veröffentlicht werden. Die Verwendung von Dashcams ist in der Praxis stark umstritten. Als Beweismittel können Aufnahmen nur in Einzelfällen vor Gericht zugelassen werden, wenn die Interessen des oder der Geschädigten überwiegen. Die Verwendung von Dashcams ist also mit Vorsicht zu genießen und könnte eine persönlichkeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Klage nach sich ziehen.
Einparkkameras unproblematisch
Auch bei der Einparkhilfe kommen häufig Kameras zum Einsatz, welche die Umgebung rund um das Auto filmen. Im Unterschied zum Wächtermodus oder Dashcam-Aufnahmen geben diese lediglich die aktuelle Situation wieder und erweitern so das Sichtfeld des Fahrers oder der Fahrerin. Eine Aufzeichnung oder Speicherung findet hingegen nicht statt, sodass es im Fall der Einparkkameras auch keine Bedenken bezüglich des Datenschutzes gibt.
Zivilrechtliche Konsequenzen können drohen
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verwendung von Dashcams oder Kameras im Auto in Deutschland auch datenschutzrechtliche Aspekte berührt. Insbesondere müssen die Datenschutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Das bedeutet, dass bei der Verwendung von Kameras oder Dashcams im Auto personenbezogene Daten von Passanten oder anderen Verkehrsteilnehmern nicht unzulässig erfasst oder verarbeitet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits am 15.05.2018 entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen i.d.R. rechtswidrig sind, als Beweismittel in einem Zivilverfahren grundsätzlich zulässig sein können (Az.VI ZR 233/17). Es muss aber im Einzelfall eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden.
Als mögliche Konsequenz für den rechtswidrigen Einsatz von Kameras oder Dashcams im Auto können u. U. auch strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen, insbesondere wenn die aufgezeichneten Daten gegen die Privatsphäre anderer Personen verstoßen oder rechtswidrig verwendet werden. Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen könnten ggf. auch geltend gemacht werden.
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es daher ratsam, sich vor der Verwendung von Kameras oder Dashcams im Auto über die geltenden Gesetze und Vorschriften in Ihrem Land oder Ihrer Region zu informieren und sicherzustellen, dass Sie diese vollständig einhalten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen, um potenzielle Risiken zu minimieren.
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