Recht auf Akteneinsicht in Führerscheinakte
Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht in meine Führerscheinakte?
In allen Fahrerlaubnissachen und vor allem auch bei der Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sollte unbedingt Einsicht in die Akten bei der Fahrerlaubnisbehörde / Führerscheinstelle genommen werden. Wir besorgen Ihnen eine vollständige Abschrift Ihrer Führerscheinakte, prüfen auch, ob alle Inhalte wirklich noch verwertbar sind und lassen Ihre Akte ggf. bereinigen.
Recht auf Akteneinsicht
Grundsätzlich hat jeder Fahrerlaubnisinhaber bzw. -bewerber das Recht auf Einsicht in die Führerscheinakte bei der Fahrerlaubnisbehörde. In der Praxis ist das aber gar nicht so einfach. Jedes Bundesland hat seine eigenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Die Einsicht ist bei Bundesbehörden in § 29 VwVfG und bei Landesbehörden in Artikel 29 des jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt.
Recht auf Akteneinsicht in die Führerscheinakte in Bayern
Für Bayern gilt:
„Art. 29 BayVwVfG
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. 3Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. 2Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. 3Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.“
Das Recht auf Akteneinsicht ist eine gebundene Entscheidung. Es besteht also kein Ermessen der Behörde, sondern ein Anspruch des Beteiligten.
Ermessen wo und wie
Ermessen besteht bei der Behörde nur dazu, wo (Art. 29 III 1 BayVwVfG „ bei der Behörde“) und wie Akteneinsicht (z.B. durch Kopien) gewährt wird. Es besteht zwar kein Anspruch auf Kopien. Wir würden dazu aber ggf. zur Begründung anführen, dass ein Anspruch besteht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) und auch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) sowie das Recht auf ein faires (Verwaltungs-) Verfahren (Art. 2 I GG) die eine Erstellung von Kopien ggf. gegen Erstattung der Kosten gebieten.
Digitale Akte / digitale Akteneinsicht
Zudem kann auch noch problemloser eine digitale Kopie der Akte zur Verfügung gestellt werden. In Bayern besteht ein Recht auf elektronische Durchführung von Verwaltungsverfahren, einschließlich der Bereitstellung der hierzu erforderlichen elektronischen Formulare (Art. 6 BayEGovG). Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 sind staatliche Behörden schon seit 01.07.2017 verpflichtet, ihre Akten grundsätzlich elektronisch zu führen. Im Gegensatz zum EGovG des Bundes (vgl. § 8 EGovG) verzichtet das BayEGovG aber bewusst auf eine klarstellende Regelung zur Art und Weise der Einsicht in die elektronische Akte.
Die bereits bestehenden Regelungen zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren gelten aber auch im Rahmen der elektronischen Aktenführung. Zur Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht kommen nach derzeitigem Stand der Technik insbesondere der Aktenausdruck, die Wiedergabe elektronischer Dokumente auf einem Bildschirm der Behörde sowie die elektronische Übermittlung von Dokumenten in Betracht. Darüber hinaus kann im Einzelfall der elektronische Zugriff auf den Akteninhalt gestattet werden, soweit Belange des Datenschutzes, der Datensicherheit, berechtigte Interessen Dritter oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Verweigerung der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte ist rechtswidrig
Eine pauschale Verweigerung der Fahrerlaubnisbehörde die Akten einzusehen bzw. in Kopie oder digital zu erhalten dürfte daher rechtswidrig sein.
Lieber gleich zum Rechtsanwalt
Es bietet sich in Führerscheinsachen an, schnellstmöglich nach einem Brief von der Verwaltungsbehörde einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht zu konsultieren. Der Anwalt wird gemeinsam mit dem Mandanten die richtige Strategie ausarbeiten. Er kann dann oftmals den Entzug der Fahrerlaubnis vermeiden. Der Anwalt kennt aber auch kompetente, seriöse Beratungsstellen die dann gemeinsam mit dem motivierten Fahrerlaubnisinhaber etwaige Bedenken gegen die Fahreignung ausräumen können. Wir beraten Sie rund um den Führerschein.
Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf!
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag: Inhalte einer Fahrerlaubnisakte: Was ist in meiner Akte nicht mehr verwertbar und wie kann ich meine Akte bereinigen lassen?
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