Auszüge Interview Cannabis auf Rezept Dr. Herzog im Beitrag des RFO 09.11.2021
Cannabis auf Rezept,
Rechtsanwalt Dr. Herzog im Interview beim RFO zum Beitrag rund um Medizinal-Cannabis!
Schon Seit März 2017 gibt es “Cannabis auf Rezept“. Patienten können sich also z.B. Cannabisblüten statt synthetischer Schmerzmittel von einem Arzt verschreiben lassen. Medizinisches Cannabis kann nach Auffassung vieler spezialisierter Ärzte eine wirksame Behandlungsmethode für viele Krankheitsbilder sein. Für Schmerzpatienten, Patienten mit Schlafstörungen, Angstzuständen u.v.a.m. soll die Verordnung von Cannabis eine hilfreiche und wirksame Alternativ zu “traditionellen chemischen Arzneimitteln” sein.
Beitrag RFO Medizinalcannabis
Hier der Link zum Beitrag: https://www.rfo.de/mediathek/video/medizinisches-cannabis/
Kurzer historischer Abriss Medizinalcannabis:
- Verbot rührt aus dem historischen Wunsch (1930er) einer drogenfreien Gesellschaft (auch bei Alkohol) – Anslinger 1929 Ministerium Prohibition in Washington
- 1972 hat der Gesetzgeber Cannabis dem Betäubungsmittelgesetz mit dem Argument unterstellt, „es wäre nicht zu verantworten, die Droge jetzt freizugeben“
- In den 1980er Jahren waren Fertigarzneimittel mit synthetischem THC, wie z.B. Nabilon verschreibungsfähig
- Ausnahmeerlaubnis nach § 3 II BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabis war aber möglich
- Bundesverfassungsgericht 1994: Strafvorschriften des BtMG geeignet, die von Cannabis ausgehenden Gefahren zu verringern und die Verbreitung der Droge zu beschränken – Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens aber auch damals herausgestellt
- 2005 fällte das Bundesverwaltungsgericht für einen an multipler Sklerose erkrankten Patienten eine positive Entscheidung zur medizinischen Verwendung von Cannabis
- Mit dem 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert
- Gefahren von Cannabis wurden mittlerweile in div. Studien relativiert / widerlegt
- Die von Cannabis ausgehenden Gefahren sind nach div. Studien geringer als die der legalen Drogen Alkohol und Nikotin. Die Verbreitung der Droge wird durch das Verbot nicht beschränkt, sondern sogar gefördert.
Gesetzliche Grundlagen Medizinalcannabis:
Der Verkehr mit Betäubungsmitteln (Narcotics and Psychotropics) und Grundstoffen (Precursors) ist im Betäubungsmittelgesetz von 1981 (BtMG) und den dazu erlassenen Verordnungen (BtM-Außenhandelsverordnung, BtM-Binnenhandelsverordnung, BtM-Verschreibungsverordnung) sowie in den Verordnungen (EG) Nrn. 273/2004, 111/2005 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 und dem sie ergänzenden Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) geregelt.
Bereits in den 1980er Jahren waren Fertigarzneimittel mit synthetischem THC, wie z.B. Nabilon verschreibungsfähig. Schon vor 2017 bestand zudem die Möglichkeit eine vom BfArM erteilte Ausnahmeerlaubnis nach § 3 II BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabis zu erhalten.
Im Jahr 2005 fällte das Bundesverwaltungsgericht für einen an multipler Sklerose erkrankten Patienten eine Entscheidung zur medizinischen Verwendung von Cannabis, die für das im Jahr 2017 in Kraft getretene Gesetz maßgeblich war. Nur Cannabis führte beim Kläger – im Unterschied zu allen verfügbaren und bereits bei ihm angewendeten Arzneimitteln – zu einer Entspannung der Muskulatur und zu einer Reduzierung der Schmerzen. Das Gericht machte gegenüber dem BfArM deutlich, dass das Amt dem Patienten eine Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu erteilen habe, wenn andere Arzneimittel nicht helfen und Cannabis zu einer Besserung der Gesundheit führen könne. Somit war der Weg eröffnet, auch Patienten Erlaubnisse nach § 3 II BtMG zum Erwerb von Cannabis zu therapeutischen Zwecken zu erteilen.
Mit dem dann am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Die arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben müssen dabei eingehalten werden. Neben den neuen Regelungen bleiben die bisherigen Therapie- und Verschreibungsmöglichkeiten für die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® sowie das Rezepturarzneimittel Dronabinol bestehen.
Die Verantwortung für die Therapie mit Cannabisarzneimitteln wurde mit dem Gesetz vom 10.03.2017 vollständig in die Hände der Ärzte gelegt Es stehen die neue Therapieoptionen zur Verfügung, wenn bisher verfügbare Therapieformen nicht den gewünschten Erfolg erbrachten.
Für die Patientinnen und Patienten, die auf die Therapie mit Cannabisarzneimitteln angewiesen sind, werden die Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben, nun nach der Neufassung von § 31 SGB im Einzelfall Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten oder von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Vor Beginn einer ersten Behandlung mit einem Cannabisarzneimittel hat der gesetzlich versicherte Patient einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse auf Übernahme der Therapiekosten zu stellen.
Zu therapeutischen Zwecken wird ausschließlich Cannabis in Arzneimittelqualität in Apotheken abgegeben. Es wird eine Art Statistik, die sog. Begleiterhebung geführt und damit werden Daten zur Therapie erfasst.
Ihr Rechtsanwalt rund um Medizinal-Cannabis!
Zum Thema Medizinal-Cannabis haben wir schon einige Tipps in unseren weiteren Blogbeiträgen:
https://www.drherzog.de/rechtnews/medizinisches-cannabis-auf-rezept-und-fahreignung/
https://www.drherzog.de/rechtnews/fahreignung-nach-umstieg-auf-medizinisches-cannabis/
Bei Problemen mit der Fahrerlaubnis besser gleich zum Rechtsanwalt!
Die Rechtslage ist oft für Laien nicht leicht zu durchschauen. Auch wenn Ihnen Cannabis ärztlich verordnet wurde, können einige Probleme im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und den Fahrerlaubnisbehörden entstehen. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dinge nicht selbst in die Hand zu nehmen.
“Ohne Anwalt sag´ ich nichts!”
Natürlich gilt auch bei einer Kontrolle nach Cannabiskonsum die eiserne Regeln gegenüber der Polizei “Ohne meinen Anwalt sag´ ich nichts und wirke auch nicht an Test mit!” Wir beraten Sie aber auch dann, wenn Sie Cannabispatient und auf die regelmäßige Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis angewiesen sind!
Aber auch bei Korrespondenz mit den Fahrerlaubnisbehörden sollten sich immer zeitnah anwaltlich beraten lassen.
Es geht um Ihre Fahreignung und damit Ihre Fahrerlaubnis!
Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne!
Kontaktieren Sie uns am besten zeitnah!
Fragen zur ärztlichen Verordnung von Cannabis?
Sie sind z.B. Schmerzpatient und haben rechtliche Fragen rund um das Thema “Verordnung von medizinischen Cannabis und Fahreignung“? Kontaktieren Sie uns. Wir verfügen auch über ein Netzwerk von spezialisierten Ärzten, die sich auf dem Gebiet der Schmerztherapie und der Verordnung von medizinischem Cannabis engagiert weiterbilden! Fragen Sie uns nach Experten für auf Cannabis basierende Behandlungen. Es gibt bereits zahlreiche, hochspezialisierte und seriöse Ärzte mit professionellen, fundierten Therapierichtlinien. Bei spezialisierten Ärzten wird vor allem auch die Exploration und Behandlung mit medizinischem Cannabis durch ständige medizinische und technische Innovation komplett neu dokumentiert und umgesetzt. Deutschland bietet sehr innovativste rechtliche Rahmenbedingungen, die es Ärzten ermöglicht, routinemäßig Behandlungen auf Cannabisbasis anzubieten. Die notwendige umfangreiche Dokumentation sowie Vorschriften belastet jedoch viele Ärzte. Oft wird – nach den Angaben unserer Mandanten – den Patienten die Behandlung mit medizinischem Cannabis verweigert oder gar nicht angeboten, obwohl dies möglicherweise eine äußerst wirksame Option zur Linderung oder sogar Heilung verschiedener chronischer Krankheiten sein kann.
Lieber gleich zum Rechtsanwalt für Cannabisfragen
Es bietet sich daher an, schnellstmöglich nach der Tat oder einem Brief von der Verwaltungsbehörde einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht zu konsultieren. Der Anwalt wird gemeinsam mit dem Mandanten die richtige Strategie ausarbeiten. Er kann dann oftmals den Entzug der Fahrerlaubnis vermeiden. Der Anwalt kennt aber auch kompetente, seriöse Beratungsstellen die dann gemeinsam mit dem motivierten Fahrerlaubnisinhaber etwaige Bedenken gegen die Fahreignung ausräumen können. Wir beraten Sie auch bei Fragen rund um das Thema “medizinisches Cannabis”.
Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf!
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