
Steuerliche Informationen: Themenspezial – CoronaVirus – Teil 2
Themenspezial Steuern – CoronaVirus – Teil 2
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
da es aktuell eine Vielzahl von verschiedenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Situation gibt, möchten wir Ihnen heute einen aktuellen Überblick unseres Kooperationspartners Zettl/Westhäußer/Reinhart Partnerschaftsgesellschaft mbB über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bunds und Bayerns geben:
1. Einkommensteuer
Vorauszahlungen:
Auf Antrag ist eine Herabsetzung entsprechend des voraussichtlichen Jahresergebnis möglich.
Nachzahlungen für Vorjahre:
Auf Antrag sind zinslose Stundungen zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten möglich.
2. Körperschaftsteuer
Vorauszahlungen:
Auf Antrag ist eine Herabsetzung entsprechend des voraussichtlichen Jahresergebnis möglich.
Nachzahlungen für Vorjahre:
Auf Antrag sind zinslose Stundungen zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten möglich.
3. Gewerbesteuer
Vorauszahlungen:
Auf Antrag kann der Steuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis herabgesetzt werden.
Nachzahlungen für Vorjahre:
Hier können Stundungsanträge an die Gemeinde gerichtet werden.
4. Umsatzsteuer
Voranmeldungen:
- Es kann eine Fristverlängerung um bis zu zwei Monate für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, beantragt werden.
- Es kann eine für zunächst drei Monate eine zinslose Stundung der bis 31.12.2020 fällig werdenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt werden.
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:
Auf Antrag kann eine Herabsetzung oder Erstattung genehmigt werden.
Nachzahlungen für Vorjahre:
Auf Antrag kann eine zinslose Stundung zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten genehmigt werden.
5. Lohnsteuer
Es kann eine Fristverlängerung um bis zu zwei Monate für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, beantragt werden.
6. Grunderwerbsteuer
Für vom 1. Januar bis 30. April 2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, kann eine zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer bis längstens 31. Dezember 2020 beantragt werden.
Bitte beachten Sie aber dringend in allen Fällen,
- dass Sie hier von der Corona-Krise entsprechend betroffen sein müssen und dies möglicherweise auch nachweisen müssen ,
- die Finanzämter oder Gemeinden die Anträge auch ablehnen können, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben und
- die Anträge zum Teil auf vorgegebenen Formularen und mit vorgegebene Prozessen gestellt werden müssen
Bezüglich der Soforthilfe gibt es nun auch eine Definition des Bayerischen Wirtschaftsministeriums:
„Definition zum Liquiditätsengpass: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden
Die Corona-Soforthilfen – egal, ob aus Bundes- oder Landesmitteln ausgezahlt werden, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie sind in der Steuererklärung für die Ertragsteuern des Jahres 2020 zu berücksichtigen. Neben den Mitteln des Freistaat Bayern können nun auch die Mittel des Bundesprogramms mittels eines elektronischen Antrags angefordert werden (vgl. https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ ). Die Mittel des Freistaat Bayern werden hierbei angerechnet, PDF Anträge können nach dem 31. März 2020 nicht mehr gestellt werden!
Ferner besteht die Möglichkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Bonus bis zu 1.500 EUR an die Mitarbeiter zu bezahlen um das Engagement, das zahlreiche Beschäftigte in der Krisenzeit gezeigt haben, zu honorieren (vgl. BMF Pressemitteilung 3. April 2020). Die steuerfreien Bonuszahlungen sind gemäß § 1 (1) Nr. 1 SvEV auch sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Auch Mini- Jobbern kann dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Bonus ausgezahlt werden.
Sie haben Fragen?
Rund um das Thema Arbeitsrecht stehen unsere Rechtsanwälte in Rosenheim gerne zur Verfügung! Bei steuerrechtlichen Themen wenden Sie sich bitte an unseren Kooperationspartner in Steuerfragen:
Zettl/Westhäußer/Reinhart Partnerschaftsgesellschaft mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Kastenauer Straße 12
D-83022 Rosenheim
Telefon: +49 – (0) 80 31 / 26 46 – 21
Telefax: +49 – (0) 80 31 / 26 46 – 46
Webseite: http://www.zettl-partner.de
Weitere Infos rund um die Corona-Thematik finden Sie auch in unserem Themenspezial 3 und Themenspezial 1!
Bleiben Sie gesund!
Auch wenn mittlerweile erste Lockerungen von Seiten des Staates beschlossen wurden, welche Hoffnung machen, bleibt die Lage doch angespannt. Wichtig ist neben einem wirtschaftlich vernünftigen Handeln, die sozialen Kontakte, wo immer es geht, zu minimieren und damit Verantwortung zu übernehmen. Wir wünschen Ihnen und uns, dass wir gut durch diese Krise kommen und gestärkt daraus hervorgehen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!
Ihre Rechtsanwalt aus Rosenheim
Dr. Marc Herzog & das Team von Dr. Herzog Rechtsanwälte
www.drherzog.de
Aktuelle Beiträge
Das geänderte Medikamentenprivileg in § 24a StVG: Wichtige Informationen für Betroffene
Wichtige Informationen für Betroffene zum neuen § 24a IV StVG Mit der Neufassung des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wurde das sogenannte...
Entscheidung BayVGH vom 04.02.2025 zu Medizinalcannabis und Fahreignung
Medizinal-Cannabis und Fahreignung: Wichtige Erkenntnisse aus der BayVGH-Entscheidung Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einer aktuellen...