
Tipps vom Rechtsanwalt: Wie viel Abstand ist richtig?
Sicherheitsabstand statt Mindestabstand auch seitlich einhalten
Rosenheim (ACE) 19. März 2021 – Das Überholen oder seitliche Vorbeifahren an anderen Verkehrsteilnehmenden ist Bestandteil des alltäglichen Straßengeschehens. Voraussetzung dafür ist jedoch eine ausreichend breite Fahrbahn. Denn zum Verkehrsteilnehmenden nebenan muss stets ausreichend Abstand gehalten werden. ACE Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog aus Rosenheim informiert, wie groß der Seitenabstand sein sollte und warum der Mindestabstand nicht immer ausreicht.
Gesetzlich vorgeschriebener seitlicher Mindestabstand
Ob beim Überholen oder beim bloßen Vorbeifahren: Grundsätzlich ist ausreichend Seitenabstand einzuhalten. Es gelten genaue und verpflichtende Mindestabstände zur Seite, die sich an den zu überholenden Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmern orientieren:
Während bei Pkw und Lkw mindestens ein Meter Abstand eingehalten werden muss, sind es zu einspurigen Fahrzeugen wie Motorrädern anderthalb Meter. Auch zu Fahrrädern, Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Elektrokleinstfahrzeugen, wie beispielweise E-Tretrollern, ist innerorts ein Seitenabstand von mindestens anderthalb Metern – also etwa die Länge einer Poolnudel – gesetzlich vorgeschrieben. Außerorts muss in der Regel ein seitlicher Abstand von mindestens zwei Metern gegeben sein. Bei wartenden Schul- und Linienbussen sind ebenfalls zwei Meter Seitenabstand Vorschrift. Steht der Bus mit eingeschaltetem Warnblinker an einer Haltestelle, darf zudem nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand an ihm vorbeigefahren werden – das gilt auch für den Gegenverkehr. Auch bei parkenden Fahrzeugen und in der Parklücke ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Während beim Vorbeifahren in der Regel 0,5 Meter ausreichen, ist beim Parken ein Abstand von 70 Zentimetern je Seite ratsam. ACE-Hinweis: Diese Vorgaben gelten nur bei guten Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen, und nur wenn die Überholgeschwindigkeit nicht zu hoch ist.
Der ACE-Anwalt Dr. Herzog empfiehlt: Sicherheitsabstand statt Mindestabstand
Es ist grundsätzlich notwendig, die gesetzlichen Vorgaben als Mindestrichtwerte zu verinnerlichen, den Seitenabstand aber der jeweiligen Verkehrssituation anzupassen. Wann immer möglich, heißt das: Abstand vergrößern. Dr. Marc Herzog: „Mindestens zwei Meter seitlichen Sicherheitsabstand einhalten beim Überholen von Fahrradfahrenden, Elektrokleinstfahrzeugen und Personen, die zu Fuß unterwegs sind. Beim Abstand ist mehr Abstand immer mehr Sicherheit!“
Schlechtes Wetter oder schlechte Straße = noch mehr Sicherheitsabstand
Faustregel: Je schneller ein Fahrzeug unterwegs ist, desto mehr Seitenabstand sollte beim Überholen eingehalten werden. Bei schlechtem Wetter oder beschädigtem Fahrbahnbelag sollte der Seitenabstand vergrößert werden. Zudem gilt es, die Fahrweise des zu Überholenden zu berücksichtigen. Wirkt der Voranfahrende unsicher, ist beim Vorbeiziehen im Zweifel deutlich mehr Sicherheitsabstand zur Seite wichtig, oder es muss gänzlich auf das Überholen verzichtet werden. Denn wichtiger als schnell voranzukommen, ist es immer, sicher und mit Rücksicht auf andere unterwegs zu sein, unterstreicht der ACE.
Bußgelder und Punkte drohen
Der Rosenheimer Vertrauensanwalt warnt: „Verkehrsteilnehmende, die beim Vorbeifahren oder Überholen nicht den vorgeschriebenen Seitenabstand einhalten, müssen mit einem Verwarnungsgeld von 30 Euro rechnen. Bei Gefährdung oder einem Unfall aufgrund des nicht eingehaltenen Seitenabstands fallen ein Bußgeld von 80 bzw. 100 Euro und ein Punkt in Flensburg an.“
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