Geldbuße nach Cannabiskonsum – Wer mit THC im Blut Auto fährt bekommt großen Ärger!
Wer mit dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, Tetrahydrocannabinol oder anderen „Drogen“, also „berauschenden Mitteln“ im Blut ein Kraftfahrzeug lenkt, kann sich strafbar machen wegen „Trunkenheit im Verkehr“. § 316 StGB erfasst nicht nur Alkoholfahrten:
„Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…“
Fahruntüchtigkeit macht Drogenfahrt zur Straftat
Voraussetzung ist auch bei Drogenfahrten immer die Fahruntüchtigkeit. Feste Grenzwerte bei der Wirkstoffkonzentration von Betäubungsmitteln im Blut („absolute Fahruntüchtigkeit“) gibt es nicht. Ein entsprechendes umfangreiches Erfahrungswissen existiert – anders als beim Alkohol – (noch) nicht. Es ist immer im Einzelfall – ggf. mit einem Sachverständigengutachten – die fehlende Fahrtüchtigkeit festzustellen.
Stets wird für die fehlende Fahrtüchtigkeit ein drogenbedingter Fahrfehler vorliegen müssen. Aber auch der Zustand des Lenkers bei der Kontrolle ist ein wichtiges Indiz für die Beurteilung. Schwerwiegende Auffälligkeiten z.B. bei der Koordinations- und Reaktionsfähigkeit lassen den Schluss auf eine Fahruntüchtigkeit zu.
Oftmals werden aber die Anzeichen nicht ausreichen, um sicher auf fehlende Fahrtüchtigkeit zu schließen. Dann liegt zwar keine Strafbarkeit nach § 316 StGB vor. Es verbleibt aber eine Ordnungswidrigkeit – oftmals mit auch massiven verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.
Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in einer Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Zu den in der Anlage genannten Wirksoffen zählt THC.
Nach dem Gesetz liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
§ 24a StVG sollte die bis zu seinem In-Kraft-Treten vorhandene Sanktionslücke schließen, die darauf beruhte, dass es Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen bisher nicht gibt und die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit häufig Schwierigkeiten bereitet. Dabei soll es, wie das Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, für die Verwirklichung des § 24 a Abs. 2 StVG als Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BTDrucks 13/3746, S. 4) nicht darauf ankommen, ob beim Kraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten und nachgewiesen werden können.
Die Regelung enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dazu beitragen soll, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4, 6). Damit dient sie dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer.
THC ist auch noch länger nach Konsum nachweisbar
Infolge des technischen Fortschritts haben sich aber inzwischen die Verhältnisse grundlegend geändert. So kann ein Stück Würfelzucker im Chiemsee theoretisch analytisch nachgewiesen werden. Es hat sich durch die feinerer Analytik die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht.
Spuren der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit trifft deshalb für Cannabis nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann.
Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen.
Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Hier hat die „Grenzwertkommission“ in ihrem Beschluss zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml (1 ng/ml entspricht einem Wert von 1 µg/l) festgelegt, dass eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen festgelegten Grenzwert „abgesegnet“.
Der Grenzwert wurde seit dem 22.08.2024 nun auf 3,5 ng/ml erhöht.
Ahndung nun nach § 24a StVG ab 3,5 ng/ml THC
Ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml kommt daher eine Ahndung nach § 24a StVG in Betracht.
Aber Vorsicht: THC je nach Konsumhäufigkeit noch Tage nachweisbar
Die Nachweisbarkeit von THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut hängt von mehreren Faktoren ab, einschließlich der Konsummenge, der Häufigkeit des Konsums, des individuellen Stoffwechsels und des Testverfahrens.
- Bei regelmäßigen Konsumenten (mehrmals pro Woche) kann THC bis zu mehreren Tagen im Blut nachweisbar sein.
- Bei chronischen oder täglichen Konsumenten kann THC mehrere Wochen im Blut nachweisbar sein. In extremen Fällen kann es bis zu 30 Tage oder länger dauern, bis THC aus dem Blut eliminiert ist.
Werden Sie dann am Steuer erwischt und liegt die THC-Konzentration über 3,5 ng/ml droht bei Ersttäter mindestens ein Bußgeldbescheid. Bei einem Wiederholungstäter steht sogar eine MPU an!
Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen: MPU
Eine solche Ahndung durch Bußgeldbescheid zieht regelmäßig aber auch weitreichende fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich. Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird überprüft werden und es kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.
Besser sofort zum Rechtsanwalt für Cannabis und Führerschein
Hier ist eine zeitnahe Strategie der halbe Erfolg! Sie sollten daher zeitig nach der Tat und am besten sofort nach einem Bußgeldbescheid einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht konsultieren.
Aktueller denn je auch bei Teillegalisierung von Cannabis!
Auch wenn der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis zum Eigenkonsum teillegalisiert wird, bleiben die Sanktionen bei einer „Cannabisfahrt“, also einer Fahrt mit dem psychoaktiven Wirkstoff THC im Blut erst einmal. Wer also „legal kifft“ und Auto fährt, wird immer noch große Probleme mit seinem Führerschein zu erwarten haben. Daran hat sich u.E. zunächst auch durch die Teillegalisierung von Cannabis nichts geändert!
Lieber gleich zum Rechtsanwalt für Cannabisfragen
Es bietet sich daher an, schnellstmöglich nach der Tat einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht zu konsultieren.
Ihr Anwalt wird gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie ausarbeiten. Er kann dann oftmals den Entzug der Fahrerlaubnis vermeiden. Der Anwalt kennt aber auch kompetente, seriöse Beratungsstellen die dann gemeinsam mit dem motivierten Fahrerlaubnisinhaber etwaige Bedenken gegen die Fahreignung ausräumen können. Wir beraten Sie auch bei Fragen rund um das Thema „medizinisches Cannabis“.
Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf!
Sie haben einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl erhalten? Melden Sie diesen am besten gleich online hier:
Soforthilfe bei Bußgeldbescheid oder Strafbefehl