Achtung: „Versicherungsgutachter“ Dr. Blumrath aus Kolbermoor

Achtung: „Versicherungsgutachter“ Dr. Blumrath aus Kolbermoor In einer Versicherungssache kommt der Mandant entrüstet mit einem ablehnenden Schreiben seiner privaten Unfallversicherung zu uns. Sturz im Urlaub mit Schulterluxation Der Mandant war gestürzt. Über einen Koffer im Urlaub. Und zwar sehr massiv ist er auf die rechte Schulter aufgeschlagen. Die Schulter wurde verletzt und kugelte sich aus…

VersicherungsRECHTSNEWS - Dr. Herzog Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rosenheim Versicherungsrecht: Ermittlung Rückkaufswert Lebensversicherung nach erfolgter Kündigung

BGH regelt Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen und sodann gekündigten Lebensversicherungsverträgen
Die Vertragslücke, die nach der Kündigung von Lebensversicherungen durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung bei bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen zunächst die versprochene Leistung zusteht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 11.09.2013 klargestellt. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt werde (Az.: IV ZR 17/13, IV ZR 114/13).