Mündliche Anhörung vor Widerruf der Bewährung bei Heranwachsenden nötig Vor dem Widerruf einer (Rest-) Jugendstrafe muss der Heranwachsende mündlich angehört werden, auch wenn er mittlerweile erwachsen ist. Landgericht Traunstein bejaht Anwendung von § 58 I 3 JGG Der Verurteilte ist persönlich mündlich anzuhören. Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme genügt nicht. Beschluss Landgericht Traunstein vom 31.03.21 […]
