Ein Ermittlungsverfahren wegen dem Verdacht der Beleidigung brachte einem Mandanten eine Kontrolle am Münchener Flughafen ein.
Im Rahmen der Einreisekontrolle wurde dem Beschuldigten vorgeworfen die kontrollierenden Beamten mit dem Wortlaut „Seid Ihr die Sparmaßnahmen von Bayern oder warum sitzt nur Ihr zwei lumpigen Bundespolizisten hier“ beleidigt zu haben. Zudem soll der Bürger die beiden Polizisten – so deren Stellungnahmen – diese fortwährend mit „Du“ angesprochen haben.
Eine weitere Sachaufklärung war aus Sicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde jedoch nicht erforderlich. Das Verfahren gegen den Beschuldigten war gemäß § 170 Abs. 2 StPO bereits aus rechtlichen Gründen einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft führt hierzu in ihrer Einstellungsverfügung wie folgt aus:
„Der Tatbestand der Beleidigung ist nicht erfüllt. Eine Beleidigung bedarf der Äußerung einer Missachtung oder Nichtachtung. Diese können den ethischen Wert einer anderen Person betreffen, den diese nach außen infolge ihres Verhaltens hat, oder den sozialen Wert, den sie wegen ihrer Leistungen und Eigenschaften für die Erfüllung sozialen Sonderaufgaben hat. Die Ansprache eines Polizisten mit „Du“ stellt keine Äußerung einer Nichtachtung oder Missachtung dar. Die Bezeichnung als „lumpige Bundespolizisten“ stellt ebenfalls keine Missachtung oder Nichtachtung dar, die den sozialen Wert des Polizisten betreffen, den er wegen seiner Leistungen und Eigenschaften für die Erfüllung sozialer Sonderaufgaben hat.“
Somit also kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten.
Ob jedoch eine derartige Äußerung zielführend und die Kontrolle schneller von statten gehen lässt, muss jeder selbst entscheiden.