Bereits vergangenes Jahr hatte das höchste deutsche Strafgericht im Mordfall Samerstraße ein Urteil der Traunsteiner Justiz aufgehoben. Nur wenige Monate später bringen die Bundesrichter aus Karlsruhe erneut eine Verurteilung durch des Landgericht Traunstein zu Fall.
Dem hiesigen Verfahren lag ein brutaler Raubüberfall auf einen Rosenheimer Gebrauchtwagenhändler zugrunde. Im November 2011 schlug einer der beiden Angeklagten das Opfer mit einem Gegenstand mehrfach auf den Kopf und entwendete eine nicht unerhebliche Menge Bargeld. Medienwirksam wurde international nach dem flüchtigen Täter gefahndet. Die Angeklagten wurden mit Urteil des Landgericht Traunstein vom 12.07.2012 zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren bzw. fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Auf die Revision des Mitangeklagten hin hat nunmehr der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil der Traunsteiner Strafkammer im Schuldspruch wesentlich abgeändert und im Strafausspruch aufgehoben, so dass eine erneute Verhandlung vor einer anderen Strafkammer erforderlich sein wird.
In seinem einstimmigen Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass die juristische Würdigung des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält und jedenfalls die Verwendung des Tatwerkzeuges dem im Fluchtfahrzeug wartenden Mitangeklagten nicht zugerechnet werden könne. Der Schuldvorwurf des schweren Raubes sei deshalb nicht haltbar.
Wir auch im Mordfall Samerstraße war auch im vorliegenden Verfahren Herr Rechtsanwalt Peter Dürr der Verteidiger. „Den nunmehr vorliegenden und mehr als deutlichen Beschluss des Bundesgerichtshofes hat nicht nur der Angeklagte sondern auch dessen Familie positiv aufgenommen“, so Rechtsanwalt Dürr. „Mit der Entscheidung des Erstes Strafsenates und der damit verbundenen neuen Verhandlung ist jedenfalls eine Reduzierung der verhängten Freiheitsstrafe mehr als wahrscheinlich.“
Umso erstaunlicher erweist sich die Tatsache, dass die Bundesrichter nunmehr innerhalb kurzer Zeit erneut eine Verurteilung einer Traunstein Strafkammer aufheben und zurückverweisen mussten. Gerade bei solchen Fällen sollte die Justiz an revisionssicheren und somit rechtsfehlerfreien Urteilen interessiert sein.
„Da es sich bei der Revision um eine rein rechtliche Überprüfung des Urteils handelt sind die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittel seit jeher sehr gering, für den Angeklagten jedoch oftmals die letzte Chance“, so Rechtsanwalt Dürr. „Die Berufung als zweite Tatsacheninstanz gibt es bei derartigen Anklagevorwürfen leider nicht. Im vorliegenden Fall erwies sich jedoch noch einer umfassenden Revisionsbegründung die Sachrüge als begründet.“
Mit der neuen Verhandlung ist im Frühjahr zu rechnen.