

Erbrecht
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Gegenstand des Erbrechts
Mit Erbrecht wird grundsätzlich das Recht bezeichnet, Verfügungen insbesondere über das Eigentum für den Fall des Todes zu treffen oder aufgrund solcher Verfügungen Rechte nach dem Tode eines anderen zu erhalten – zu erben.
Wenn kein Testament oder Erbvertrag erstellt wird, greifen die gesetzlichen Regelungen. Zwar beschäftigt sich in der Regel niemand gerne mit dem eigenen Ableben. Es kann aber nicht nur sinnvoll, sondern gegebenenfalls dringend geboten sein, abweichend zu den gesetzlichen Vorschriften Regelungen für den Fall des Todes zu treffen, z. B. durch ein Testament. Dann kann man bestimmen, wer welchen Teil des Vermögens erhält: der Ehepartner, der Lebensgefährte, die Kinder, der Tierschutzverein…
Vielleicht soll auch ein Kind mehr erhalten, weil das andere zu Lebzeiten mehr Unterstützung erhalten hat? Auch die Regelung der Frage, wer z. B. bestimmte persönliche Gegenstände erhält, kann zur Vermeidung von Streit unter den Erben sehr sinnvoll sein.
Wem daran liegt, dass nach dem eigenen Tode die Hinterbliebenen versorgt sind und sich nicht zerstreiten, der sollte ggf. Vorsorge treffen.
Was ist z. B., wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer sehr werthaltigen Immobilie besteht und eine Erblasserin Ehemann und zwei Kinder hinterlässt: der Ehemann erbt die Hälfte, die Kinder jeweils ein Viertel. Wenn nun beide Kinder die „Auszahlung“ des Erbes verlangen, dann muss der Ehemann u. U. das Haus verkaufen um den Anspruch der Kinder zu erfüllen!
Auch für Firmeninhaber ist es unbedingt geboten, Maßnahmen für den Fall des Todes zu treffen. Ebenso sollte bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und „Patchworkfamilien“ der Nachlass unbedingt geregelt werden. Sonst kann es z. B. geschehen, dass der Sohn aus einer Jugendbeziehung als einziger lebender Verwandter Alleinerbe wird, obwohl zu diesem nie Kontakt bestand. Oder ein Bruder ist einziger Verwandter und er erbt, obwohl mit diesem seit Jahren ein heftiger Streit besteht. Die langjährige Lebensgefährtin und deren Kinder, zu denen seit frühester Kindheit eine enge, familiäre Bindung besteht, gehen dagegen leer aus.
Darüber hinaus spielt die Frage der sozialen Absicherung des Partners und/oder der Kinder mitunter eine wichtige Rolle. Zu Bedenken ist möglicherweise auch, dass zwar zunächst die Partnerin erben soll, aber nach deren Tod nicht ein eventueller neuer Lebensgefährte, sondern dann die Kinder oder ein anderer Verwandter.
Selbst Einzelheiten der Beerdigung und der Grabpflege können testamentarisch oder per Erbvertrag festgelegt werden.
Ein weiterer großer Komplex des Erbrechts ist das Pflichtteilsrecht. Weit verbreitet ist z. B. der Irrtum, dass man seine Kinder ohne Weiteres enterben kann und diesen dann keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Wer sicherstellen möchte, dass die Nachkommen keine Ansprüche nach dem Tode haben, kann dies ggf. im Rahmen eines notariellen Vertrages regeln, grundsätzlich ist ein Erbverzicht möglich.
Wer also mehr als Schulden zu vererben hat und Menschen hinterlässt, die ihm nahestehen, sollte sich über den eigenen Tod Gedanken machen und Vorkehrungen treffen.
Aber auch wenn man etwas erbt, bestehen zahlreiche Konfliktmöglichkeiten, so dass auch dann anwaltliche Beratung und Unterstützung sicherlich sinnvoll und mitunter zwingend notwendig ist.
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