Land muss die Anforderungen an die körperliche Mindestgröße für Polizeibewerberinnen und –bewerber überarbeiten
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom 14.03.2016 die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt, mit der die Bewerbung eines Mannes auf Zulassung zum Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt worden ist.
Der Kläger hatte sich im Oktober 2013 um Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Bei der Tauglichkeitsuntersuchung wurde eine Körpergröße des Klägers von 166,2 cm festgestellt. Daraufhin lehnte das beklagte Land die begehrte Einstellung in den Polizeidienst ab, weil der Kläger die vorgeschriebene Mindestkörpergröße für männliche Bewerber von 168 cm nicht erreiche.
In der Klage ging es nach dem Verstreichen des Einstellungstermins nicht mehr um die Einstellung des Klägers, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Landes. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung der Kammer ist es zwar möglich, Mindestanforderungen für die Körpergröße von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst aufzustellen. Denn die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfordert in verschiedenen Bereichen eine bestimmte körperliche Mindestgröße. Das Land kann solche Vorschriften durch Erlass des zuständigen Ministeriums schaffen und muss dafür keine gesetzliche Regelung erlassen. Außerdem ist es zulässig, hinsichtlich der Mindestkörpergröße zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Denn wegen ihrer durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen gegenüber Männern insgesamt benachteiligt, wenn es eine einheitliche Mindestgröße für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gäbe.
Die Kammer hat allerdings bemängelt, dass die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 cm Mindestkörpergröße für Frauen und 168 cm Mindestkörpergröße für Männer nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material beruhe und weiter nicht ausreichend zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gesetzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die bereits im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen für heutige Anforderungen tatsächlich erforderlich seien. Das Land müsse künftig überprüfen, ob die derzeit geltenden Mindestgrößen den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.
Zitiert nach Pressemitteilung VG Gelsenkirchen v. 14.03.2016
Anmerkung:
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26.03.2015- 12 A 120/14 zum Eignungsauswahlverfahren der Bundespolizei.
Das Verwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhielten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind. Dort hat das Gericht der Klägerin eine Entschädigung nach dem AGG zugesprochen. Ebenso wie in vorgenannter Entscheidung, wurde auch in diesem Fall die Berufung zugelassen.
Urteil VG Gelsenkirchen v. 14.03.3016- 1K 3788/14
Jürgen Liebhart
Rechtsanwalt
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)