Verkehrsrecht: Übersicht zur Punkte-Verkehrssünderkartei
Jeder Autofahrer kennt die „Verkehrssünderkartei in Flensburg“. Zugrunde liegt hier ein vom Gesetzgeber geschaffenen Punktesystem zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen.
Wie ist nun die Staffelung bei Punkteauffälligkeiten?
§ 4 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor:
„Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:
1.
Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2.
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar (…) anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3.
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.“
Durch geeignete Nachschulungsmaßnahmen kann ein zeitnaher Abbau von Punkten erfolgen!
Die Anwälte von Dr. Herzog Rechtsanwälte beraten Sie hierzu gerne!