Bußgeldrecht: Über einen Antrag auf Beiziehung von Messdaten muss entschieden werden
OLG Bamberg: Unzulässige Nichtverbescheidung eines Antrags auf Beiziehung von Messdaten
„Die Verteidigung ist in einem Verfahren zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit unzulässig beschränkt, wenn das Gericht einem Antrag auf Überlassung der Messdaten zur gegenständlichen Messserie nicht nachkommt und diesen Antrag in der Hauptverhandlung nicht einmal verbescheidet. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Sachverhalt
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 660 EUR und einem Fahrverbot von zwei Monaten. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und beanstandete die Verletzung formellen Rechts. Ein Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens sei abgelehnt worden und der Antrag auf Überlassung der gegenständlichen Messserie überhaupt nicht verbeschieden worden.
Rechtliche Wertung
Mit dieser Rüge hat der Betroffene Erfolg. Das OLG hob das amtsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe sich, dass ein Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens gestellt worden sei und dass um Überlassung aller Messdateien der gegenständlichen Messserie gebeten worden sei. Den Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens habe das Gericht im Urteil abgelehnt.
Über die weitergehenden Anträge zur Messserie sei aber überhaupt nicht entschieden worden. Durch die Nichtverbescheidung des Antrags habe das Amtsgericht die Verteidigung des Betroffenen in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt. Auf die Rechtsbeschwerde müsse das Urteil also aufgehoben und das Verfahren beim Amtsgericht erneut durchgeführt werden.“
Zitat:
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2015 – 3 Ss OWi 58/15, BeckRS 2015, 11523
Redaktion FD-StrVR, Urteilsanmerkungen, FD-StrVR 2015, 371092