Das Angebot „Geld für Sex“ erfüllt nach der Auffassung des OLG Oldenburg in der Entscheidung vom 06.01.2011 – 1 Ss 204/10 den Straftatbestand der Beleidigung. Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das unmotivierte Anbieten von Geld für die Vornahme sexueller Dienste stellt eine strafbare Beleidigung dar. Das unprovozierte Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung. Denn durch das Anbieten von Geld für die Vornahme sexueller Dienste wird ausgedrückt, die Erklärungsempfängerin sei käuflich wie eine Prostituierte. Darin ist die Kundgabe einer Herabsetzung, Geringschätzung oder Missachtung zu sehen. Sexuell motivierte Zudringlichkeiten hingegen stellen nach Auffassung des Gerichts keine Beleidigung dar.

Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
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