Beweisverwertungsverbot einer Blutprobenentnahme ohne Anordnung des zuständigen Richters
Das Thema ist immer noch brandaktuell:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 13. Juli 2010 – (2) 53 Ss 40/10 (21/10) – entschieden, dass das Ergebnis einer Blutprobenentnahme dann nicht verwertet werden darf, wenn diese von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet wurde, ohne dass diese wenigstens vorher versucht haben, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen. Nach Ansicht des Senates müssen die Strafverfolgungsbehörden versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen. Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr in Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehaltes des § 81a StPO.
Hier der Link zur Entscheidung: https://www.drherzog.de/rarichterBrandenb