EU-Knöllchen: ACE-Vertrauensrechtsanwalt Dr. Herzog warnt vor Inkassounternehmen
Rosenheim (ACE) 28. Juni 2013 – Der ACE Auto Club Europa hat auf seinem Verkehrsrechtstag in Düsseldorf eine Reform der Vollstreckung sogenannter EU-Knöllchen gefordert. Bundes-verkehrsminister Ramsauer (CSU) und seine Ministerkollegin aus dem Justizressort sollen sich in Brüssel für eine rechtsstaatlich einwandfreie und methodisch einheitliche Handhabung bei der Ahndung von Verkehrsverstößen in der EU einsetzen.
Auch der Rosenheimer Verkehrsrechtsanwalt und ACE-Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog teilt diese Meinung:
„Es ist nicht in Ordnung, wenn Kraftfahrer wegen angeblicher Verkehrsübertretungen im europäischen Ausland anschließend zu Hause mit fragwürdigen Inkassoverfahren überzogen werden. Deutschland sollte sich dafür stark machen, unseriöse private Inkassounternehmen zu stoppen, für einwandfreie Rechtbelehrungen zu sorgen und bei allen grenzüberschreitenden Bußgeldverfahren die nötige Rechtssicherheit schaffen.“
Zugleich machte Dr. Herzog klar, dass bei im Ausland verhängten Geldbußen von 70 oder mehr Euro solche Strafen grundsätzlich hierzulande vollstreckt werden dürfen. „Es wäre ganz falsch, Strafzettel zu ignorieren, nur weil sie aus dem Ausland kommen“, warnte Dr. Herzog. Grundlage für die Strafvollstreckung ist das Europäische Geldsanktionsgesetz (EuGeldG), dessen Vorschriften bereits am 28.10.2010 in Kraft getreten sind. Davon betroffen sind beispielsweise jene, die im Urlaub zu schnell gefahren sind und dabei geblitzt wurden, ohne an Ort und Stelle bezahlen zu müssen.
Obwohl die grenzüberschreitende Vollstreckung von Bußgeldern innerhalb der EU (Ausnahmen: Italien, Griechenland, Irland) seit 28.10.2010 möglich ist, haben sich nach Einschätzung des ACE weder die Kraftfahrer noch die Anwaltschaft auf die neue Situation hinreichend eingestellt. „Dies liegt möglicherweise auch daran, dass die wenigsten Staaten die Bußgeldbescheide in deutscher Sprache zustellen“, so der Rosenheimer Rechtsanwalt. „Es ist außerdem häufig völlig unklar, ob beziehungsweise wann sich der bereits im ausländischen Erkenntnisverfahren befindende Mandant mit einem Einspruch zu Wort melden sollte.“
Während die Niederlande laut dem ACE-Anwalt bei den Vollstreckungsanträgen an das zuständige Bundesamt für Justiz eine absolute Spitzenposition einnehmen, hält Italien mit seinem eigenen System der zentralen Inkassostelle „NIVI CREDIT“ die Kraftfahrer auf Trab, die etwa in der Altstadt von Florenz auf verbotene Abwege geraten sind. Das beliebteste Urlaubsland der Deutschen setzt nach Beobachtungen des ACE offenbar auf freiwillige Zahlung oder auch auf die Angst, bei einer Wiedereinreise mit erheblich höheren Beträgen zur Kasse gebeten zu werden.
Auch die spanischen Behörden bedienen sich teilweise dieser Einrichtung, was darauf hindeutet, dass beide Länder auch in Zukunft bei der Beitreibung von „EU-Knöllchen“ eigene Wege zu gehen gewillt sind.
Der Grund dafür liegt nach Darstellung von Dr. Herzog auf der Hand: Es ist ein Geburtsfehler der EU-Vollstreckung, dass der Vollstreckungserlös allein dem vollstreckenden Staat zufließt, in diesem Fall also Deutschland. Weshalb also sollte sich Italien die bürokratischen Mühen und Kosten eines Vollstreckungsersuchens aufladen, wenn der Erlös an Deutschland geht? Da treibt es die Gelder lieber selber ein.
Noch verwirrender wird das Ganze durch das unterschiedliche Recht der einzelnen EU-Staaten, insbesondere was die sogenannte Halterhaftung anbelangt. In einigen Staaten, etwa in Italien und in Niederlande, haftet der Halter für die mit seinem Fahrzeug begangenen Verstöße, es sei denn, er kann beweisen, dass er nicht gefahren ist. Eine gemäßigtere Form findet sich beispielsweise in Österreich in Form einer strafbewehrten Auskunftspflicht des Halters. Übrig bleiben die Staaten, die unter Federführung Deutschlands die Halterhaftung wegen entgegenstehender rechtsstaatlicher Grundsätze überhaupt ablehnen.
Hier liegen für den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens im EU-Ausland Chancen, aber auch Fallen. Dr. Herzog weist daher auf folgende Punkte hin:
1. Wer allein aufgrund seiner Haltereigenschaft – die Information holt sich die Verfolgungsbehörde beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) – von einer ausländischen Stelle belangt wird, sollte sich im Einspruchsverfahren zu Wort melden und den Einwand fehlenden Verschuldens erheben, also vortragen, nicht gefahren zu sein.
Dies muss dann als Argument gegen die Vollstreckung in Deutschland vor dem Bundesamt der Justiz wiederholt werden. Wer dagegen untätig bleibt und die Dinge auf sich zukommen lässt, wird vor Gericht mit dem Einwand der Halterhaftung nicht mehr gehört.
2. Die Vollstreckung im ausländischen Staat bleibt aber nach dessen Recht weiterhin möglich, also etwa bei einer Wiedereinreise. Deshalb sollte immer der Versuch unternommen werden, bereits im Bußgeldverfahren die Sache aus der Welt zu schaffen. Die Bereitschaft der ausländischen Stellen, Akteneinsicht zu gewähren, ist dabei sehr unterschiedlich, genauso wie deren Bereitschaft, auf die Argumente eines deutschen Anwalts einzugehen.
3. Die Halterhaftung in manchen EU-Staaten bereitet auch bei Verstößen mit Mietwagen oder privat genutzten Dienstwagen Probleme. Auch die jeweiligen Firmen werden als Halter ohne Nachsicht zur Kasse gebeten und halten sich dann im Zweifel an den Fahrer. Dieser kann noch nicht einmal auf seine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen, solange sich das Verfahren nicht gegen ihn selbst richtet, und muss sich mit dem Halter arrangieren.
Die Verteidigung in ausländischen Bußgeldverfahren wird nach Einschätzung des ACE-Anwalts bald genauso wichtig sein wie der Streit mit Ordnungsamt und Amtsgericht in Deutschland. Darauf deutet die wachsende Zahl von Vollstreckungsersuchen beim Bundesamt für Justiz hin, aber auch die regelrechte Flut von Bescheiden, mit denen die italienische NIVI CREDIT derzeit die deutschen Fahrzeughalter überschwemmt, oft wegen Jahre zurückliegender Verstöße.
Vermutlich wird es zum Ende der Urlaubssaison einen weiteren Anstieg bei Bußgeldbescheiden aus dem Ausland geben. Um dem vorzubeugen, rät der Rechtsanwalt, sich vor Reiseantritt mit den Verkehrsregeln des Urlaubslandes vertraut zu machen und dort die einschlägigen Vorschriften strikt zu befolgen.
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