Wer das erste Mal mit einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille auffällt, muss nicht zur MPU!
Viele Diskussionen und Unklarheit gab es in der letzten Zeit um die Frage, ob auch bei einem Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille eine MPU angeordent werden darf.
Unsicherheit seit der Entscheidung des VGH Mannheim
Seitdem der VGH Mannheim zunächst entschieden hatte, dass eine Fahrerlaubnisbehörde bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer strafgerichtlichen Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille die Beibringung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) anordnen durfte, folgte eine lange Phase der Rechtsunsicherheit.
Ob eine MPU bei einem Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille angeordnet wurde, hing oft nur davon ab, welche Fahrerlaubnisbehörde örtlich zuständig war, also von Zufälligkeiten.
Bundesverwaltungsgericht: keine MPU
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 06.04.2017 endlich Klarheit in die bis dahin oft unsichere Rechtslage gebracht. Damit erteilte Gericht entgegenstehenden Entscheidungen des VGH Mannheim und diverser anderer Verwaltungsgerichte eine klare Absage.
Nunmehr herrscht Klarheit
Sofern ein Verkehrsteilnehmer, dem wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille von einem Strafrichter die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei seiner Fahrerlaubnisbehörde beantragt, darf diese nicht ohne Vorliegen weiterer Gründe die Beibringung einer MPU anordnen.
Eine nur einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertige ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines Gutachtens. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt, so das Bundesverwaltungsgericht, darf also ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen, die geeignet sind, Eignungsmängel auch nach Ablauf der Sperrfrist zu begründen, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht von einer MPU abhängig gemacht werden. Das Gericht folgerte dies aus den Regelungen in § 13 FeV. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Das zeige die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV (Fahrerlaubnisverordnung) auf die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründe.
Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 6. April 2017, Aktenzeichen 3 C 24.15 und 3 C 13.16
Unser Tipp:
Bei allen Fragen rund um den Führerschein und die MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) sollten Sie zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren!