Drohung mit Veröffentlichung von Foto im Bordell: Schuldanerkenntnis kann angefochten werden
OLG Koblenz: Bordellbesucher kann unter Androhung der Weiterveröffentlichung von Fotos im Internet abgegebenes Schuldanerkenntnis anfechten
Ist ein Bordellbesucher zur Abgabe einer notariellen Zahlungsverpflichtung wegen eines von ihm verursachten Betriebsschadens veranlasst worden, indem ihm (konkludent) angekündigt wurde, anderenfalls würden aus einer Videoüberwachung stammende Fotos von ihm weiterhin im Internet veröffentlicht, ist das Schuldanerkenntnis unter Ausübung unzulässigen Zwangs zustande gekommen und kann wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB angefochten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 15.01.2014 entschieden (Az.: 5 U 1243/13, BeckRS 2014, 01270).
Bordellbesucher gibt wegen ansonsten drohender fortdauernder Foto-Publikation Schuldanerkenntnis ab
Die Beklagte betrieb die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, mit der sich der Kläger und Schuldner im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von 12.000 Euro verpflichtet hatte. Der entsprechende Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Kläger im Januar 2013 anlässlich zweier Besuche bei Prostituierten in vermieteten Räumlichkeiten der Beklagten «Stinkbomben» geworfen und so den weiteren Betrieb des Bordells zum Erliegen gebracht habe. Seine Identität konnte die Beklagte durch die Veröffentlichung von Fotos der vor Ort installierten Videoüberwachungsanlage im Internet klären. Später focht der Kläger das Schuldanerkenntnis an und wendete sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde. Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: Widerrechtliche Drohung mangels Erlaubnis zur Veröffentlichung
Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Ein unter Fortdauer der Veröffentlichung im Internet erwirktes notarielles Schuldanerkenntnis sei anfechtbar, wenn es unter der Drohung zustande gekommen sei, die Veröffentlichung erst nach einem derartigen Zahlungsversprechen zu beenden. Eine solche Drohung müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie könne sich auch wie im vorliegenden Fall aus den Umständen und somit konkludent ergeben. Die Drohung sei widerrechtlich gewesen, weil die Veröffentlichung mangels Erlaubnis zur Veröffentlichung nach § 22 KunstUrhG auch ohne ein Entgegenkommen des Klägers hätte beendet werden müssen.
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