Kein Abzug „neu für alt“ bei reparaturfähiger Beschädigung einer Gipskartondecke im Zuge von Dacharbeiten
Stürzt ein Subunternehmer beim beauftragten Rückbau einer alten Asbestzementdacheindeckung durch das Dach und beschädigt eine darunter befindliche abgehängte Gipskartondecke, kann im Falle der Reparaturfähigkeit hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens kein Abzug “neu für alt“ geltend gemacht werden. Ist davon auszugehen, dass sich die Lebensdauer der Gipskartondecke durch die Reparaturmaßnahmen nicht verändert, vermag der bloße Umstand, dass die vorhandene Befestigungskonstruktion im Zuge der Reparatur durch eine DINgerechte Befestigung ersetzt wird, keine vorteilhafte Wertsteigerung begründen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.02.2011 – 4 U 131/10